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Abschnitt IV. Strafen und Entschädigungen. 559
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§ 34. In Betreff der Geschäftssprache vor dem Patentamt
finden die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes! über die
Gerichtssprache entsprechende Anwendung. Eingaben, welche nicht in
deutscher Sprache abgefaßt sind, werden nicht berücksichtigt.
Vierter Abschnitt.
Strafen und Entschädigungen.
835. Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit den Be-
stimmungen der §§ 4 und 5 zuwider eine Erfindung in Benutzung
nimmt, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet.
Erscheint in dem Termin keine der Parteien, so ergeht das Urtheil auf
Grund der Akten.
39. Das Reichsgericht kann zu der Berathung Sachverständige zuziehen:
dieselben dürfen an der Abstimmung nicht theilnehmen.
§ 10. Zu den Kosten des Verfahrens, über welche das Reichsgericht
nach § 33 Absatz 2 des Patentgesetzes zu bestimmen hat, gehören außer den
aus der Kasse des Patentamts zu bestreitenden Auslagen diejenigen den Parteien
erwachsenen Auslagen, welche nach freiem Ermessen des Gerichtshofes zur zweck-
entsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte nothwendig waren.
8 11. In dem Termin ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den Gang
Verhandlung im Allgemeinen angiebt.
u Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu
nterschreiben.
die g 12. Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termin, in welchem
erhandlung geschlossen ist, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin.
so Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für angemessen erachtet,
bepersolgt sie durch Verlesung der Gründe oder durch mündliche Mittheilung
wesentlichen Inhalts.
Die Ausfertigungen des mit Gründen zu versehenden Urtheils werden
Vermittelung des Patentamts zugestellt.
amts *sß Wird beantragt, daß in Abänderung der Entscheidung des Patent-
gesetes ie Zurücknahme des Patents auf Grund des § 11 Nr. 2 des Patent-
r ausgesprochen werde, so findet die Vorschrift des § 30 Absatz 3 dieses
ehes entsprechende Anwendung.
find 3 14. Die zur Praxis bei dem Reichsgericht zugelassenen Rechtsanwälte
nehmerfugt, im Berufungsverfahren in Patentsachen die Vertretung zu über-
Veist Den Parteien und deren Vertretern ist es gestattet, mit einem technischen
ande zu erscheinen. «
den oͤn Im Uebrigen ist für das Berufungsverfahren in Patentsachen das
chäftsgang beim Reichsgericht normirende Regulativ maßgebend.
1 G 186: Di . .
Anh. XVI 2 54½ Fv die Gerichtssprache ist die deutsche. 187—193 f.
der
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