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560 Anhang X 2. Patentgesetz vom 7. April 1891. 8 36—40.
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Handelt es sich um eine Erfindung, welche ein Verfahren zur
Herstellung eines neuen Stoffes zum Gegenstand hat, so gilt bis zum
Beweise des Gegentheils jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als
nach dem patentirten Verfahren hergestellt.
8 36. Wer wissentlich den Bestimmungen der 88 4 und 5
zuwider eine Erfindung in Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe
bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre
bestraft.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme
des Antrags ist zulässig.
Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Be-
fugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten das Verurtheilten
öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie
die Frist zu derselben ist im Urtheil zu bestimmen.
§ 37. Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschä-
digung kann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf
eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend
Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Ver-
urtheilten als Gesammtschuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren
Entschädigungsanspruchs aus.
§ 38. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch
Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen
dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Ent-
scheidung letzter Instanz im Sinne des 8 8 des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgericht zugewiesen.
8 39. Die Klagen wegen Verletzung des Patentrechts ver-
jähren rücksichtlich jeder einzelnen dieselbe begründenden Handlung
in drei Jahren.
§ 40. Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft:
1. wer Gegenstände oder deren Verpackung mit einer Bezeichnung
versieht, welche geeignet ist, den Irrthum zu erregen, daß die
Gegenstände durch ein Patent nach Maßgabe dieses Gesetzes
geschützt seien;
2. wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Em-
pfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeich-
nung anwendet, welche geeignet ist, den Irrthum zu erregen, das
die darin erwähnten Gegenstände durch ein Patent nach Maß-
gabe dieses Gesetzes geschützt seien.