Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
560 Anhang X 2. Patentgesetz vom 7. April 1891. 8 36—40. 
. 
— — 
Handelt es sich um eine Erfindung, welche ein Verfahren zur 
Herstellung eines neuen Stoffes zum Gegenstand hat, so gilt bis zum 
Beweise des Gegentheils jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als 
nach dem patentirten Verfahren hergestellt. 
8 36. Wer wissentlich den Bestimmungen der 88 4 und 5 
zuwider eine Erfindung in Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe 
bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre 
bestraft. 
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme 
des Antrags ist zulässig. 
Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Be- 
fugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten das Verurtheilten 
öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie 
die Frist zu derselben ist im Urtheil zu bestimmen. 
§ 37. Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschä- 
digung kann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf 
eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend 
Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Ver- 
urtheilten als Gesammtschuldner. 
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren 
Entschädigungsanspruchs aus. 
§ 38. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch 
Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen 
dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Ent- 
scheidung letzter Instanz im Sinne des 8 8 des Einführungsgesetzes 
zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgericht zugewiesen. 
8 39. Die Klagen wegen Verletzung des Patentrechts ver- 
jähren rücksichtlich jeder einzelnen dieselbe begründenden Handlung 
in drei Jahren. 
§ 40. Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft: 
1. wer Gegenstände oder deren Verpackung mit einer Bezeichnung 
versieht, welche geeignet ist, den Irrthum zu erregen, daß die 
Gegenstände durch ein Patent nach Maßgabe dieses Gesetzes 
geschützt seien; 
2. wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Em- 
pfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeich- 
nung anwendet, welche geeignet ist, den Irrthum zu erregen, das 
die darin erwähnten Gegenstände durch ein Patent nach Maß- 
gabe dieses Gesetzes geschützt seien.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.