Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Gesetz, betr. die Patentanwälte, vom 21. Mai 1900. 87—11. 563 
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§ 7. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn nachträglich 
Thatsachen bekannt werden, welche nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 die 
Versagung der Eintragung begründen, oder wenn der Eingetragene 
die ihm nach § 5 obliegenden Pflichten verletzt. 
IIlk leichteren Fällen der Pflichtverletzung kann statt der Löschung 
in der Liste als Ordnungsstrafe ein Verweis oder eine Geldstrafe bis 
zu dreitausend Mark verhängt werden. Geldstrafe kann mit Verweis 
verbunden werden. 
§ 8. Die Entscheidung in den Fällen des § 7 erfolgt in einem 
ehrengerichtlichen Verfahren. 
§9. Die Einleitung des Verfahrens wird vom Reichskanzler 
verfügt. Derselbe ernennt, falls er eine besondere Voruntersuchung 
für erforderlich hält, den untersuchungsführenden Beamten. 
Der Angeschuldigte ist über die Anschuldigungspunkte zu hören. 
In dem Verfahren kann jederzeit die Vernehmung von Zeugen 
und Sachverständigen angeordnet werden. Die Vorschriften der Straf- 
prozeßordnung über die Beweisaufnahme und die Vertheidigung 
inden entsprechende Anwendung. Als Vertheidiger können Patent- 
anwälte nicht zurückgewiesen werden. 
§ 10. Zuständig zur Verhandlung und Entscheidung ist das 
Ehrengericht. Es besteht aus zwei Mitgliedern des Patentamts, 
einem rechtskundigen und einem technischen, sowie drei Patentan- 
wälten. Den Vorsitz führt das rechtskundige Mitglied des Pa- 
tentamts. 
Zu der mündlichen Verhandlung der Sache ist der Angeschuldigte 
unter schriftlicher Mittheilung der Anschuldigungspunkte zu laden. 
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über Ausschließung 
*!r Ablehnung der Gerichtspersonen finden entsprechende Anwen- 
g. 
Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Das Ehren- 
Gericht kann die Oeffentlichkeit der Verhandlung anordnen. Die An- 
ordnung muß erfolgen, falls der Angeschuldigte es beantragt, sofern 
nicht die Voraussetzungen des § 173 des Gerichtsverfassungsgesetzes! 
vorliegen. 
ur § 11. Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen, schriftlich 
szufertigen und dem Angeschuldigten von Amtswegen zuzustellen. 
Dem Angeschuldigten sind im Falle einer zu seinen Ungunsten 
Agehenden Entscheidung die baaren Auslagen des Verfahrens zur 
Tast zu legen. 
  
  
  
1 S. S. 490. 
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