Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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564 Anhang X 3. Gesetz, betr. die Patentanwälte, vom 21. Mai 1900. 8 12—18. 
§ 12. Gegen die Entscheidung steht dem Angeschuldigten die 
Berufung zu. 
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung 
der Entscheidung schriftlich bei dem Patentamt einzulegen. 
Ueber die Berufung entscheidet der Ehrengerichtshof. Er besteht 
aus drei Mitgliedern des Patentamts, von denen der Vorsitzende 
und ein Mitglied rechtskundig sein müssen, und vier Patentanwälten. 
Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § 9 Abs. 2, 3 und 
der §8 10, 11 entsprechende Anwendung. 
§ 13. Stellt der Angeschuldigte vor rechtskräftiger Entscheidung 
den Antrag, seinen Namen in der Liste zu löschen, so ist das Ver- 
fahren einzustellen. Dem Angeschuldigten fallen die baaren Auslagen 
des Verfahrens zur Last. 
§ 14. Für jedes Jahr im voraus werden vom Reichskanzler 
diejenigen Mitglieder des Patentamts bestimmt, welche nach den 
§8 10, 12 an dem Verfahren mitzuwirken haben, und zwanzig Pa- 
tentanwälte bezeichnet, von welchen in einer öffentlichen Sitzung der 
Beschwerdeabtheilung I des Patentamts für jede Spruchsitzung die 
erforderliche Anzahl von Beisitzern ausgeloost wird. 
§ 15. Die Eintragungen und Löschungen in der Liste der Pa- 
tentanwälte sind zu veröffentlichen. 
§ 16. Die Patentanwälte können für Personen, welche sie mit 
ihrer ständigen Vertretung im Verkehre mit dem Patentamte beauf- 
tragt haben, die Eintragung in eine besondere Spalte der Liste 
nachsuchen. Auf die Eintragung finden die Vorschriften der 88 2 
und 3 entsprechende Anwendung. Jedoch genügt es, wenn der Ein- 
zutragende das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet und nach Ab- 
legung der staatlichen oder akademischen Fachprüfung mindestens ein 
Jahr hindurch eine praktische Thätigkeit auf dem Gebiete des gewerb- 
lichen Rechtsschutzes ausgeübt hat. Im Uebrigen finden die Vor- 
schriften der §§ 5 bis 13 auf diese Personen entsprechende Anwen- 
dung. 
§ 17. Der Präsident des Patentamts ist befugt, Personen, 
welche, ohne in die Liste eingetragen zu sein, die Vertretung vor dem 
Patentamte berufsmäßig betreiben, von dem Vertretungsgeschäft 
auszuschließen. Auf Rechtsanwälte findet diese Vorschrift keine An- 
wendung. · 
8 18. Die berufsmäßige Vertretung anderer Personen vor 
dem Patentamte darf Patentanwälten auf Grund der Vorschrift im 
§ 35 Abs. 3 der Gewerbeordnung nicht untersagt werden. 
  
 
	        
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