Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Gesetz, betr. die Patentanwälte, vom 21. Mai 1900. 819—21. 565 
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§ 19. Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Unver- 
mögensfalle mit Haft wird bestraft, wer, ohne als Patentanwalt 
eingetragen zu sein, sich als Patentanwalt bezeichnet oder sich einen 
ähnlichen Titel beilegt, durch den der Glaube erweckt wird, der In- 
haber sei als Patentanwalt eingetragen. 
§ 20. Auf diejenigen, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses 
Gesetzes das Vertretungsgeschäft für eigene Rechnung berufsmäßig 
betreiben, findet § 17 erst vom 1. April 1901 ab Anwendung. Wer 
von ihnen bis dahin die Erfüllung der im § 3 bezeichneten Voraus- 
setzungen nachweist und die Zulassung zur Prüfung (8 4) beantragt, 
kann, sofern nicht einer der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Fälle vor- 
liegt, bis zur endgültigen Entscheidung über seine Eintragung in die 
Liste vom Vertretungsgeschäfte nicht ausgeschlossen werden. 
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Vertretungs- 
geschäft für eigene Rechnung seit 1. Januar 1899 berufsmäßig be- 
kreibt, ist, sofern seine Geschäftsführung und sein Verhalten in Aus- 
übung des Berufs sowie außerhalb desselben zu erheblichen Anstän- 
en keinen Anlaß gegeben hat, auf Antrag in die Liste der Patent- 
anwälte einzutragen, auch wenn er die in den 8§§ 3 und 4 bezeich- 
neten Voraussetzungen nicht erfüllt. 
Der Antrag, über welchen die Prüfungskommission beschließt, ist 
spätestens bis zum 1. April 1901 zu stellen. Gegen eine den Antrag 
ablehnende Entscheidung steht dem Antragsteller die Beschwerde zu. 
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der 
Entscheidung schriftlich bei dem Patentamt anzumelden. Ueber die Be- 
schwerde entscheidet endgültig der Ehrengerichtshof (8 12 Abs. 3). 
Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § 9 Abs. 2, 3 und 
er 88 10, 11 entsprechende Anwendung. Bis zur endgültigen Ent- 
scheidung kann der Antragsteller vom Vertretungsgeschäfte nicht 
ausgeschlossen werden. 
b § 21. Wer seit dem 1. Januar 1899 das Vertretungsgeschäft 
alkufsmäßig, wenn auch nicht auf eigene Rechnung, betreibt, oder wer 
is technischer Beamter im Patentamte mindestens zwei Jahre 
hindurch thätig gewesen ist, kann, sofern er durch seine Thätigkeit 
und durch sein Verhalten zu erheblichen Anständen keinen Anlaß 
aden hat, auf seinen Antrag das Zeugniß über die Befähigung 
“ ständiger Vertreter eines Patentanwalts (8 16) erhalten, auch 
undn er die Voraussetzungen des § 3 nicht erfüllt. Auf den Antrag 
das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 20 Abs. 3 
nwendung. 
Wer das Zeugniß erhalten hat, ist auf Antrag eines Patent- 
alts, der ihn mit seiner ständigen Vertretung beauftragt hat, in 
  
  
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