566 Anhang X 4. Gesetz, betr. den Schutz von Gebrauchsmustern, v. 1. Juni 189 1. 81.2.
— —
die besondere Spalte der Liste (8 16) einzutragen. Auf seinen eigenen
Antrag ist er zur Prüfung (8 4) zuzulassen und im Falle des Be-
stehens der Prüfung, sofern nicht einer der im § 2 Abs. 2 vor-
gesehenen Hinderungsgründe vorliegt, als Patentanwalt einzutragen.
Eine Entbindung von der Prüfung kann durch einstimmigen
Beschluß der Prüfungskommission erfolgen, wenn der Besitz der er-
forderlichen Kenntnisse durch die bisherige Thätigkeit dargethan ist.
Ein hierauf bezüglicher Antrag ist spätestens bis zum 1. Oktober
1901 zu stellen
§ 22. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft.
Solange die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche An-
zahl von Patentanwälten in die Liste noch nicht eingetragen ist,
werden an deren Stelle durch den Reichskanzler Personen bestellt,
welche bisher Andere in Angelegenheiten des gewerblichen Rechts-
schutzes für eigene Rechnung berufsmäßig vertreten haben.
X4
Gesetz, betr. den Schutz von Gebrauchsmustern.
Vom 1. Juni 1891. (RE#Bl 290.)
§ 1. Modelle von Arbeitsgeräthschaften oder Gebrauchsgegen-
ständen oder von Theilen derselben werden, insoweit sie dem Arbeits-
oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder
Vorrichtung dienen sollen, als Gebrauchsmuster nach Maßgabe dieses
Gesetzes geschützt.
Modelle gelten insoweit nicht als neu, als sie zur Zeit der
auf Grund dieses Gesetzes erfolgten Anmeldung bereits in öffent-
lichen Druckschriften beschrieben oder im Inlande offenkundig be-
nutzt sind.
§ 2. Modelle, für welche der Schutz als Gebrauchsmuster ver-
langt wird, sind bei dem Patentamt schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung muß angeben, unter welcher Bezeichnung das
Modell eingetragen werden und welche neue Gestaltung oder Vor-
richtung dem Arbeits= oder Gebrauchszweck dienen soll.
Jeder Anmeldung ist eine Nach= oder Abbildung des Modells
beizufügen.
Ueber die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung trifft das
Patentamt Bestimmung.
Gleichzeitig mit der Anmeldung ist für jedes angemeldete Modell
eine Gebühr von fünfzehn Mark einzuzahlen.