570 Anhang X 5. Verordnung vom 11. Juli 1891. 8. 2—7.
Der Reichskanzler bestimmt, für welche Gebiete der Technik eine
jede der Abtheilungen zuständig ist.
Zu dem Geschäftskreis der Anmeldeabtheilungen gehören auch
die Beschlüsse über Eintragungen und Löschungen in der Patentrolle
(§ 19 des Patentgesetzes) für das einer jeden Abtheilung zuge-
wiesene Gebiet der Technik.
§ 2. Für Beschwerden gegen die Beschlüsse der Anmeldeab-
theilungen und der Nichtigkeitsabtheilung (88 16, 26 des Patent-
gesetzes werden zwei Abtheilungen gebildet, welche die Bezeichnung
„Beschwerdeabtheilung“ führen und durch den Zusatz 1 und II unter-
schieden werden.
Die Beschwerdeabtheilung 1 ist zuständig für Beschwerden gegen
Beschlüsse der Anmeldcabtheilungen 1 und 11, sowie für Beschwerden
gegen Beschlüsse der Nichtigkeitsabtheilung. Die Beschwerdeabthei-
lung IIeist zuständig für Beschwerden gegen Beschlüsse der Anmelde-
abtheilungen III und IV.
Die Beschwerdeabtheilungen sind außerdem, und zwar jede inner-
halb des durch Absatz 2 festgesetzten Geschäftskreises, zuständig für die
vom Patentamt abzugebenden Gutachten.
Desgl. vom 6. Mai 1899 (Rl 283):
§ 1. Im Patentamte wird für die Patentanmeldungen eine weitere
Abtheilung gebildet, welche die Bezeichnung
Anmeldeabtheilung VI
führt.
§ 2. Jür Beschwerden gegen Beschlüsse der Anmeldeabtheilung VI sowie
für die Erstattung von Gutachten innerhalb des der Anmeldeabtheilung VI zu-
gewiesenen Geschäftskreises ist die Beschwerdeabtheilung II zuständig.
Desgl. v. 26. Mai 1902 (REBl 169):
§ 1. Im Patentamte werden für die Patentanmeldungen zwei weitere
Abtheilungen gebildet, welche die Bezeichnung
Anmeldeabtheilung IX und
Anmeldeabtheilung X
führen.
8 2. Für Beschwerden gegen Beschlüsse der Anmeldeabtheilungen IX und K
sowie für die Erstattung von Gutachten innerhalb des denselben zugewiesenen
Geschäftskreises ist bezüglich der Anmeldeabtheilung IX die Beschwerdeabtheilung!
und bezüglich der Anmeldeabtheilung X die Beschwerdeabtheilung II zuständig-
Desgl. v. 14. Mai 1908 (Rl. 213):
§ 1. Im Patentamte wird für die Patentanmeldungen eine weitere
Abteilung gebildet, welche die Bezeichnung „Anmeldeabteilung XI“ führt.
§ 2. Für Beschwerden gegen Beschlüsse der Anmeldeabteilung XI sowie
für Gutachten innerhalb ihres Geschäftskreises ist die Beschwerdeabteilung II
zuständig.