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VI.
VII.
VIII.
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Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 10.
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erklärungen des Vorstandes kann, solange sie nicht in das
Genossenschaftsregister eingetragen und öffentlich bekannt ge—
macht ist, von der Genossenschaft einem Dritten nicht ent—
gegengesetzt werden, es sei denn, daß dieser von der Aenderung
oder Beendigung Kenntniß hatte.
Nach der Eintragung und Bekanntmachung muß der Dritte
die Aenderung oder Beendigung gegen sich gelten lassen, es
sei denn, daß er sie weder kannte noch kennen mußte.
Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Genossenschafts—
register eingetragenen Zweigniederlassung ist im Sinne dieser
Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das
Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.
. Der 8 49 Absatz 1 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Ein Beschluß der Generalversammlung kann wegen Ver—
letzung des Gesetzes oder des Statuts im Wege der Klage an—
gefochten werden. Die Klage muß binnen einem Monat erhoben
werden.
Zur Anfechtung befugt ist jeder in der Generalversammlung
erschienene Genosse, sofern er gegen den Beschluß Widerspruch
zum Protokoll erklärt hat, und jeder nicht erschienene Genosse,
sofern er zu der Generalversammlung unberechtigter Weise
nicht zugelassen worden ist oder sofern er die Anfechtung
darauf gründet, daß die Berufung der Versammlung oder
die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlußfassung nicht
gehörig erfolgt sei. Außerdem ist der Vorstand und, wenn
der Beschluß eine Maßregel zum Gegenstande hat, durch deren
Ausführung sich die Mitglieder des Vorstandes und des Auf—
sichtsraths strafbar oder den Gläubigern der Genossenschaft
haftbar machen würden, jedes Mitglied des Vorstandes und
des Aufsichtsraths zur Anfechtung befugt.
Im §49 Absatz 4 wird das Wort „ungültig“ ersetzt durch das
Wort „nichtig“.
Im § 80 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „vom Vorstande“
ersetzt durch die Worte:
„von den Liquidatoren“.
Der § 82 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Die ersten Liquidatoren sind durch den Vorstand, jede Aende-
rung in den Personen der Liquidatoren, sowie eine Beendigung
ihrer Vertretungsbefugniß ist durch die Liquidatoren zur Ein-
tragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Eine Ab-
schrift der Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder