Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
S## 
— 
1 
Anhang X 5. Verordnung vom 11. Juli 1891. 8§8—15. 
(Zusatz der V. v. 29./4. 1904 [RG#Bl 157): 
Soweit über Beschwerden auf Grund des § 26 des Patentgesetzes 
zu entscheiden ist, kann die Vertretung des Präsidenten im Vorsitz 
auch einem technischen Mitglied übertragen werden; in diesem Falle 
nehmen an der Entscheidung außer dem Vorsitzenden und den beiden 
Berichterstattern zwei rechtskundige Mitglieder teil. 
8 8. Bei den Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit 
der Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. 
Ist eine Anhörung der Betheiligten (Patentgesetz § 25, § 26 
Absatz 3, § 30 Absatz 2) vorhergegangen, so kann ein Mitglied, 
welches hierbei nicht zugegen gewesen ist, an der Abstimmung nicht 
theilnehmen. 
§ 9. Dem Präsidenten liegt es ob, auf eine gleichmäßige Be- 
handlung der Geschäfte und auf die Beobachtung gleicher Grundsätze 
hinzuwirken. Zu diesem Behufe ist er befugt, den Berathungen aller 
Abtheilungen beizuwohnen, auch sämmtliche Mitglieder zu Plenar- 
versammlungen zu vereinigen und die Berathung des Plenums über 
die ihm vorgelegten Fragen herbeizuführen. 
§ 10. Die Sitzungen der Abtheilungen finden der Regel nach 
an bestimmten Tagen und zu bestimmten Stunden statt. Die Ver- 
fügung darüber steht dem Präsidenten zu. 
8 11. Die Ausfertigungen der Beschlüsse und Entscheidungen 
der Abtheilungen erhalten die Unterschrift: „Kaiserliches Patentamt“ 
und zusätzlich die vorschriftsmäßige Bezeichnung der Abtheilung. 
§ 12. Für das Zustellungswesen gelten folgende Vorschriften: 
1. Zustellungen, welche den Lauf der im § 26 Absatz 1 des Patent- 
gesetzes bezeichneten Frist bedingen, sowie Zustellungen in dem 
Verfahren vor der Nichtigkeitsabtheilung erfolgen durch die 
Post. Auf die Zustellungen finden die Vorschriften der Civil- 
prozeßordnung! mit nachstehenden Maßgaben Anwendung. 
Der vom Präsidenten bestimmte Beamte trägt für die 
Bewirkung der Zustellung Sorge und beglaubigt die zu über- 
gebenden Abschriften. Er übergiebt die Schriftstücke in einem 
verschlossenen, mit der Adresse der Person, an welche zugestellt 
werden soll, sowie mit der Geschäftsnummer versehenen Brief- 
umschlag der Post zur Zustellung. Auf den Briefumschlag wird 
der Vermerk gesetzt: „Vereinfachte Zustellung“. Eine Be- 
scheinigung der Uebergabe an die Post (88 177, 179 CPO)2 
ist nicht erforderlich. 
—.e 
– 
— — 
1 88 166 bis 213. 
2 Jetzt 88 194, 196.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.