— —
S##
—
1
Anhang X 5. Verordnung vom 11. Juli 1891. 8§8—15.
(Zusatz der V. v. 29./4. 1904 [RG#Bl 157):
Soweit über Beschwerden auf Grund des § 26 des Patentgesetzes
zu entscheiden ist, kann die Vertretung des Präsidenten im Vorsitz
auch einem technischen Mitglied übertragen werden; in diesem Falle
nehmen an der Entscheidung außer dem Vorsitzenden und den beiden
Berichterstattern zwei rechtskundige Mitglieder teil.
8 8. Bei den Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit
der Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Ist eine Anhörung der Betheiligten (Patentgesetz § 25, § 26
Absatz 3, § 30 Absatz 2) vorhergegangen, so kann ein Mitglied,
welches hierbei nicht zugegen gewesen ist, an der Abstimmung nicht
theilnehmen.
§ 9. Dem Präsidenten liegt es ob, auf eine gleichmäßige Be-
handlung der Geschäfte und auf die Beobachtung gleicher Grundsätze
hinzuwirken. Zu diesem Behufe ist er befugt, den Berathungen aller
Abtheilungen beizuwohnen, auch sämmtliche Mitglieder zu Plenar-
versammlungen zu vereinigen und die Berathung des Plenums über
die ihm vorgelegten Fragen herbeizuführen.
§ 10. Die Sitzungen der Abtheilungen finden der Regel nach
an bestimmten Tagen und zu bestimmten Stunden statt. Die Ver-
fügung darüber steht dem Präsidenten zu.
8 11. Die Ausfertigungen der Beschlüsse und Entscheidungen
der Abtheilungen erhalten die Unterschrift: „Kaiserliches Patentamt“
und zusätzlich die vorschriftsmäßige Bezeichnung der Abtheilung.
§ 12. Für das Zustellungswesen gelten folgende Vorschriften:
1. Zustellungen, welche den Lauf der im § 26 Absatz 1 des Patent-
gesetzes bezeichneten Frist bedingen, sowie Zustellungen in dem
Verfahren vor der Nichtigkeitsabtheilung erfolgen durch die
Post. Auf die Zustellungen finden die Vorschriften der Civil-
prozeßordnung! mit nachstehenden Maßgaben Anwendung.
Der vom Präsidenten bestimmte Beamte trägt für die
Bewirkung der Zustellung Sorge und beglaubigt die zu über-
gebenden Abschriften. Er übergiebt die Schriftstücke in einem
verschlossenen, mit der Adresse der Person, an welche zugestellt
werden soll, sowie mit der Geschäftsnummer versehenen Brief-
umschlag der Post zur Zustellung. Auf den Briefumschlag wird
der Vermerk gesetzt: „Vereinfachte Zustellung“. Eine Be-
scheinigung der Uebergabe an die Post (88 177, 179 CPO)2
ist nicht erforderlich.
—.e
–
— —
1 88 166 bis 213.
2 Jetzt 88 194, 196.