Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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I. Patentangelegenheiten. 573 
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Die von dem Postboten aufzunehmende Zustellungsurkunde 
muß die Adresse und die Geschäftsnummer des Briefes, den 
Ort und die Zeit der Zustellung sowie die Person, welcher 
zugestellt ist, und wenn die Zustellung nicht an den Adressaten 
persönlich erfolgt ist, den Grund hiervon angeben. Die Ur- 
kunde ist von dem Postboten zu unterschreiben. Abschrift der 
Zustellungsurkunde wird nicht übergeben. Der Tag der Zu- 
stellung ist von dem Postboten auf dem Briefumschlag zu 
vermerken. 
2. Zustellungen, welche den Lauf sonstiger Fristen bedingen, er- 
folgen mittelst eingeschriebenen Briefes. 
Kann in den Fällen der Nr. 1 und 2 eine Zustellung im 
Inlande nicht erfolgen, so wird sie durch Aufgabe zur Post 
nach Maßgabe der §§ 161, 175 CPO bewirkt. 
§ 13. Zeugen und Sachverständige erhalten Gebühren nach 
Maßgabe der Gebührenordnung vom 30. Juni 1878 (RGl S. 173).2 
§ 14. Zu den Kosten des Verfahrens, über welche das Patent- 
amt nach § 26 Absatz 5 und 8§ 31 des Patentgesetzes zu bestimmen 
hat, gehören außer den aus der Kasse des Patentamts bestrittenen 
Uslagen diejenigen den Betheiligten erwachsenen Kosten, welche nach 
reiem Ermessen des Patentamts zur zweckentsprechenden Wahrung 
der Ansprüche und Rechte nothwendig waren. 
§ 15. Ist eine Patentgebühr (8 8 Absatz 2 des Patentgesetzes) 
nicht innerhalb sechs Wochen nach der Fälligkeit entrichtet, so benach- 
richtigt das Patentamt hiervon den Patentinhaber. 
nichns dem Umstande, daß der Patentinhaber eine Benachrichtigung 
—erhält, erwachsen Rechtsfolgen nicht. 
1 Jetzt §§ 175, 192. 8§ 175 (161): Der Zustellungsbevollmächtigte ist 
der nächsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn die Partei vorher dem 
nihner einen Schriftsatz zustellen läßt, in diesem zu benennen. Geschieht dies 
in 1 so können alle späteren Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung 
er Art bewirkt werden, daß der Gerichtsvollzieher das zu übergebende 
criftstück unter der Adresse der Partei nach ihrem Wohnorte zur Post giebt. 
e Zustellung wird mit der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen, selbst 
enn die Sendung als unbestellbar zurückkommt. 
Die Postsendungen sind mit der Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen, 
enn die Partei es verlangt und zur Zahlung der Mehrkosten sich bereit erklärt. 
so 8 192 [175]: Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 175) erfolgt, 
graptuß die Zustellungsurkunde den Bestimmungen des vorstehenden Para- 
s- hen unter Nr. 2, 3, 7 entsprechen und außerdem ergeben, zu welcher 
rcenune welcher Adresse und bei welcher Postanstalt die Aufgabe ge- 
Neu publiziert durch Bek. 20./5. 98 (K Bl 689). 
  
bei
	        
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