— —
574 Anhang X 5. Verordnung vom 11. Juli 1891. 8 16—30.
–J
§ 16. Die Orte außerhalb Berlins, an welchen eine Aus-
legung der Patentmeldungen erfolgen soll, sowie die Art und Zeit-
dauer dieser Auslegung werden vom Reichskanzler bezeichnet. Wenn
eine Auslegung an diesen Orten unterbleibt, so wird dadurch ein
Mangel des Verfahrens nicht begründet.
§ 17. Der Präsident verfügt im Einvernehmen mit der für
die Anmeldung zuständigen Abtheilung über Modelle und Proben,
deren Rückgabe nicht binnen sechs Monaten nach endgültiger Ab-
weisung der Anmeldung oder nach der Bekanntmachung von der
Ertheilung des Patents (§ 27 Absatz 1 des Patentgesetzes) be-
antragt ist.
§ 18. Soweit für Patentangelegenheiten aus der Zeit vor dem
1. Oktober 1891 Uebergangsbestimmungen erforderlich sind, werden
dieselben vom Reichskanzler erlassen.
II. Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes.
§ 19. Für Anträge in Sachen des Schutzes von Gebrauchs-
mustern wird in dem Patentamt eine besondere Anmeldestelle errichtet.
Die Leitung dieser Stelle liegt einem von dem Reichskanzler
bezeichneten rechtskundigen Mitgliede ob.
Im Falle einer Verhinderung dieses Mitglieds kann der Prä-
sident einem anderen rechtskundigen Mitgliede die Vertretung über-
tragen.
§ 20. Die Verfügungen der Anmeldestelle erhalten die Unter-
schrift: „Kaiserliches Patentamt, Anmeldestelle für Gebrauchsmuster“.
§ 21. Ueber Vorstellungen gegen die Verfügung der Anmelde-
stelle befindet der Präsident.
§ 22. Aenderungen in der Person des Eingetragenen oder des
nach § 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Juni 1891 bestellten Ver-
treters, welche in der Rolle vermerkt werden sollen, sind in beweisen-
der Form zur Kenntniß des Patentamts zu bringen.
§ 23. Nach der Eintragung in der Rolle erhält der Ein-
getragene eine Ausfertigung des Eintragungsvermerks.
§ 24. Der Präsident verfügt über Modelle, deren Rückgabe
nicht binnen vier Jahren nach Ablauf der Schutzfrist beantragt wird.
III. Gemeinschaftliche Bestimmungen.
§ 25. Die Einrichtung des Bureaus, die Verwaltung der
Kasse, der Bibliothek und der Sammlungen werden durch den Prä-
sidenten geordnet. Der Präsident erläßt die erforderlichen Geschäfts-
anweisungen.
8 26. Die Leitung und Beaufsichtigung des gesammten Ge-