Anhang K 6. Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen v. 12. Mai 1894. 8 1.2. 575
schäftsbetriebs steht dem Präsidenten zu. Er verfügt in allen Ver—
waltungsangelegenheiten.
§ 27. Sämmtliche eingehende Geschäftssachen werden, ohne
Rücksicht auf ihren verschiedenen Inhalt, nach der Zeit ihres Ein-
gangs mit einer laufenden Nummer, als Geschäftsnummer, und mit
dem Datum bezeichnet.
Geschäftssachen, welche während der Dienststunden eingehen, sind
alsbald, andere Geschäftssachen bei dem Wiederbeginn der Dienst-
tunden von dem dazu bestimmten Beamten hiernach zu bezeichnen.
Wenn die Reihe des Eingangs nicht feststeht, so sind sie nach der
Reihe, in welcher sie von dem Beamten übernommen werden, mit
er Bezeichnung zu versehen.
Von zwei an demselben Tage an das Patentamt gelangten Ge-
schäftssachen gilt diejenige als später eingegangen, welche die höhere
eschäftsnummer trägt.
„8 28. Vertreter in Patentangelegenheiten und in Angelegen-
heiten des Gebrauchsmusterschutzes haben dem Patentamt gegenüber
ihre Bevollmächtigung durch eine Vollmacht nachzuweisen.
Die Vollmachten müssen auf prozeßfähige, mit ihrem bürger-
iun Namen bezeichnete Personen lauten.
Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so gelten dieselben für
gt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln die Vertretung wahr-
zunehmen. Eine abweichende Bestimmung dürfen die Vollmachten
nicht enthalten.
be; §29. Das Patentamt kann nach seinem Ermessen von den
Ei ihm beruhenden Eingaben und Verhandlungen, soweit die Ein-
sicht in dieselben gesetzlich nicht beschränkt ist, an Jedermann Ab-
riften und Auszüge gegen Einzahlung der Kosten ertheilen.
Re; 8 30. Das Siegel des Patentamts enthält in der Mitte den
leichsadler und in der Umschrift die Worte „Kaiserliches Patentamt“.
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Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen.
Vom 12. Mai 1894. (RGl 441.)
w § 1. Wer in seinem Geschäftsbetriebe zur Unterscheidung seiner
* von den Waaren Anderer eines Waarenzeichens sich be-
anmen will, kann dieses Zeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle
en.
An 8 2. Die Zeichenrolle wird bei dem Patentamt geführt. Die
meldung eines Waarenzeichens hat schriftlich bei dem Patentamt