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576 Anhang X6. Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen v. 12. Mai 1894. 83.4.
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zu erfolgen. Jeder Anmeldung muß die Bezeichnung des Geschäfts-
betriebs, in welchem das Zeichen verwendet werden soll, ein Ver-
zeichniß der Waaren, für welche es bestimmt ist, sowie eine deutliche
Darstellung und soweit erforderlich eine Beschreibung des Zeichens
beigefügt sein.
Das Patentamt erläßt Bestimmungen über die sonstigen Er-
fordernisse der Anmeldung.
Für jedes Zeichen ist bei der Anmeldung eine Gebühr von
dreißig Mark, bei jeder Erneuerung der Anmeldung eine Gebühr
von zehn Mark zu entrichten. Führt die erste Anmeldung nicht zur
Eintragung, so werden von der Gebühr zwanzig Mark erstattet.
§ 3. Die Zeichenrolle soll enthalten:
1. den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung;
2. die nach § 2 Absatz 1 der Anmeldung beizufügenden An-
gaben;
3. Namen und Wohnort des Zeicheninhabers und seines etwaigen
Vertreters, sowie Aenderungen in der Person, im Namen
oder im Wohnorte des Inhabers oder des Vertreters;
4. den Zeitpunkt einer Erneuerung der Anmeldung;
5. den Zeitpunkt der Löschung des Zeichens.
Die Einsicht der Zeichenrolle steht Jedermann frei.
Jede Eintragung und jede Löschung wird amtlich bekannt ge-
macht. Das Patentamt veröffentlicht in regelmäßiger Wiederholung
Uebersichten über die in der Zwischenzeit eingetragenen und ge-
löschten Zeichen. "
§ 4. Die Eintragung in die Rolle ist zu versagen für Frei-
zeichen, sowie für Waarenzeichen,
1. welche ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder solchen
Wörtern bestehen, die Angaben über Art, Zeit und Ort der
Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung,
über Preis-, Mengen= oder Gewichtsverhältnisse der Waaré
enthalten;
2. welche in= und ausländische Staatswappen! oder Wappen
eines inländischen Ortes, eines inländischen Gemeinde= oder
weiteren Kommunalverbandes enthalten;
3. welche Aergerniß erregende Darstellungen oder solche An-
gaben enthalten, die ersichtlich den thatsächlichen Verhält-
nissen nicht entsprechen und die Gefahr einer Täuschung
begründen.
1 Vgl. Allerh. Erlaß betr. den Gebrauch des Kaiserlichen Adlers (vgl.
Allerh. Erlaß 3./8. 71 RGBl 318)) zur Bezeichnung von Waaren oder Eti-
quetten 16./3. 72 (Rl 90); Bekanntm. dazu 11./4. 72 (Rel 98).