Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894. 85—7. 577 
Zeichen, welche gelöscht sind, dürfen für die Waaren, für welche 
sie eingetragen waren, oder für gleichartige Waaren zu Gunsten 
eines anderen, als des letzten Inhabers erst nach Ablauf von zwei 
Jahren seit dem Tage der Löschung von Neuem eingetragen werden. 
§ 5. Erachtet das Patentamt, daß ein zur Anmeldung ge- 
brachtes Waarenzeichen mit einem anderen, für dieselben oder für 
gleichartige Waaren auf Grund des Gesetzes über Markenschutz vom 
30. November 1874 (Rel S. 143) oder auf Grund des gegen- 
wärtigen Gesetzes früher angemeldeten Zeichen übereinstimmt, so 
macht es dem Inhaber dieses Zeichens hiervon Mittheilung. Erhebt 
derselbe nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung Wider- 
spruch gegen die Eintragung des neu angemeldeten Zeichens, so ist 
as Zeichen einzutragen. Im anderen Falle entscheidet das Patent- 
amt durch Beschluß, ob die Zeichen übereinstimmen. 
Aus dem Unterbleiben der im ersten Absatz vorgesehenen Mit- 
theilung erwächst ein Ersatzanspruch nicht. 
8§ 6. Wird durch den Beschluß (§ 5 Absatz 1) die Ueber- 
einstimmung der Zeichen verneint, so ist das neuangemeldete Zeichen 
einzutragen. 
Wird durch den Beschluß die Uebereinstimmung der Zeichen 
festgestellt, so ist die Eintragung zu versagen. Sofern der Anmelder 
geltend machen will, daß ihm ungeachtet der durch die Entscheidung 
6s Patentamts festgestellten Uebereinstimmung ein Anspruch auf 
ie Eintragung zustehe, hat er diesen Anspruch im Wege der Klage 
zegenüber dem Widers prechenden zur Anerkennung zubringen. Die Ein- 
kagung auf Grund einer zu seinen Gunsten ergehenden Entscheidung 
wird unter dem Zeitpunkte der ursprünglichen Anmeldung bewirkt. 
§. Das durch die Anmeldung oder Eintragung eines Waaren- 
Feichens begründete Recht geht auf die Erben über und kann durch 
. ertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf Andere über- 
ragen werden. Das Recht kann jedoch nur mit dem Geschäftsbetriebe, 
zu welchem das Waarenzeichen gehört, auf einen Anderen übergehen. 
er Uebergang wird auf Antrag des Rechtsnachfolgers in der 
ahenrolle vermerkt, sofern die Einwilligung des Berechtigten in 
P“ beisender Form beigebracht wird. Ist der Berechtigte verstorben, 
ist der Nachweis der Rechtsnachfolge zu führen. 
kan rolange der Uebergang in der Zeichenrolle nicht vermerkt ist, 
ei ¾ er Rechtsnachfolger sein Recht aus der Eintragung des Waaren- 
Vens nicht geltend machen. 
stella erfügungen und Beschlüsse des Patentamts, welche einer Zu- 
ein ng an den Inhaber des Zeichens bedürfen, sind stets an den 
Getragenen Inhaber zu richten. Ergiebt sich, daß derselbe ver- 
Sriedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. « 37 
  
 
	        
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