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578 Anhang X 6. Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen v. 12. Mai 1894. 8 8. 9.
storben ist, so kann das Patentamt nach seinem Ermessen die Zu-
stellung als bewirkt ansehen oder zum Zweck der Zustellung an die
Erben deren Ermittelung veranlassen.
§ 8. Auf Antrag des Inhabers wird das Zeichen jederzeit
in der Rolle gelöscht.
Von Amtswegen erfolgt die Löschung:
1. wenn seit der Anmeldung des Zeichens oder seit ihrer Er-
neuerung zehn Jahre verflossen sind;
2. wenn die Eintragung des Zeichens hätte versagt werden
müssen.
Soll die Löschung ohne Antrag des Inhabers erfolgen, so giebt
das Patentamt diesem zuvor Nachricht. Widerspricht er innerhalb
eines Monats nach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung.
Widerspricht er, so faßt das Patentamt Beschluß. Soll in Folge
Ablaufs der zehnjährigen Frist die Löschung erfolgen, so ist von
derselben abzusehen, wenn der Inhaber des Zeichens bis zum
Ablauf eines Monats nach der Zustellung unter Zahlung einer
Gebühr von zehn Mark neben der Erneuerungsgebühr die Erneuerung
der Anmeldung nachholt; die Erneuerung gilt dann als an dem
Tage des Ablaufs der früheren Frist geschehen.
§ 9. Ein Dritter kann die Löschung eines Waarenzeichens
beantragen:
1. wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer früheren An-
meldung für dieselben oder für gleichartige Waaren in der
Zeichenrolle oder in den nach Maßgabe des Gesetzes über
den Markenschutz vom 30. November 1874 geführten Zeichen-
registern eingetragen steht;
wenn der Geschäftsbetrieb, zu welchem das Waarenzeichen
gehört, von dem eingetragenen Inhaber nicht mehr fort-
gesetzt wird;
3. wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergiebt, daß der
Inhalt des Waarenzeichens den thatsächlichen Verhältnissen
nicht entspricht und die Gefahr einer Täuschung begründet.
Hat ein nach dem Gesetze über Markenschutz vom 30. Novem-
ber 1874 von der Eintragung ausgeschlossenes Waarenzeichen bis
zum Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes innerhalb betheiligter Ver-
kehrskreise als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Geschäfts-
betriebes gegolten, so kann der Inhaber des letzteren, falls das
Zeichen nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes für einen An-
deren in die Zeichenrolle eingetragen wird, bis zum 1. Oktober 1895
die Löschung beantragen. Wird dem Antrage stattgegeben, so darf
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