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Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894. 89. 579
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das Zeichen für den Antragsteller schon vor Ablauf der im § 4
Absatz 2 bestimmten Frist in die Zeichenrolle eingetragen werden.
Der Antrag auf Löschung ist im Wege der Klage geltend zu
machen und gegen den eingetragenen Inhaber oder, wenn dieser ge-
storben, gegen dessen Erben zu richten.
Hat vor oder nach Erhebung der Klage ein Uebergang des
Waarenzeichens auf einen Anderen stattgefunden, so ist die Ent-
scheidung in Ansehung der Sache auch gegen den Rechtsnachfolger
wirksam und vollstreckbar. Auf die Befugniß des Rechtsnachfolgers,
in den Rechtsstreit einzutreten, finden die Bestimmungen der 88 63
bis 66 und 73 der Civilprozeßordnung! entsprechende Anwendung.
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1 Ch66 l631. Wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem
zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Partei obsiege,
ann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechts-
kräftigen Entscheidung desselben, auch in Verbindung mit der Einlegung eines
echtsmittels erfolgen.
67 (641. Der Nebenintervenient muß den Rechtsstreit in der Lage an-
nahmen, in welcher sich dieser zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt,
Angriffs- und Vertheidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozeßhand-
ungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen
mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen.
68 (651. Der Nebenintervenient wird im Verhältnisse zu der Hauptpartei
mit der Behauptung nicht gehört, daß der Rechtsstreit, wie derselbe dem Richter
vborgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, daß
e Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört,
er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch
erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs-
dits Vertheidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs= oder Ver-
eidigungsmittel, welche ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich
oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.
kraft 69 (661. Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechts-
.. der in dem Hauptprozesse erlassenen Entscheidung auf das Rechtsver—
"a tniß des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der
ebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.
Nech 6 78). Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, die er auf Grund eines
stsverhältnisses der im § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 868. Besitzt Jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger,
achter, Miether, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnisse, ver-
möge dessen er einem Anderen gegenüber auf Zeit zum Besitze berechtigt
„ oder verpflichtet ist, so ist auch der Andere Besitzer (mittelbarer Besitz).
Zeichneten Art zu besitzen behauptet, kann, wenn er dem mittelbaren Besitzer
nenn er Verhandlung zur Hauptsache den Streit verkündet und ihn unter Be-
ung an den Kläger zur Erklärung ladet, bis zu dieser Erklärung oder bis
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