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580 Anhang X 6. Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen v. 12. Mai 1894.8•10—12.
In den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 kann der Antrag auf
Löschung zunächst bei dem Patentamt angebracht werden. Das Patent-
amt giebt dem als Inhaber des Waarenzeichens Eingetragenen davon
Nachricht. Widerspricht derselbe innerhalb eines Monats nach der
Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. Widerspricht er, so wird
dem Antragsteller anheimgegeben, den Anspruch auf Löschung im
Wege der Klage zu verfolgen.
§ 10. Anmeldungen von Waarenzeichen, Anträge auf Ueber-
tragung und Widersprüche gegen die Löschung derselben werden in
dem für Patentangelegenheiten maßgebenden Verfahren durch Vor-
bescheid und Beschluß erledigt. In den Fällen des § 5 Absatz 1
wird ein Vorbescheid nicht erlassen.
Gegen den Beschluß, durch welchen ein Antrag zurückgewiesen
wird, kann der Antragsteller, und gegen den Beschluß, durch welchen
Widerspruchs ungeachtet die Löschung angeordnet wird, der Inhaber
des Zeichens innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem
Patentamt Beschwerde einlegen. « »
Zustellungen, welche die Eintragung, die Uebertragung oder die
Löschung eines Waarenzeichens betreffen, erfolgen mittelst einge—
schriebenen Briefes. Kann eine Zustellung im Inlande nicht erfolgen,
so wird sie durch Aufgabe zur Post nach Maßgabe der 88 161, 175
der Civilprozeßordnung" bewirkt.
§ 11. Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte
über Fragen, welche eingetragene Waarenzeichen betreffen, Gutachten
abzugeben, sofern in dem gerichtlichen Verfahren von einander ab-
weichende Gutachten mehrerer Sachverständigen vorliegen.
§ 12. Die Eintragung eines Waarenzeichens hat die Wirkung,
daß dem Eingetragenen ausschließlich das Recht zusteht, Waaren der
angemeldeten Art oder deren Verpackung oder Umhüllung mit dem
Waarenzeichen zu versehen, die so bezeichneten Waaren in Verkehr
zu setzen, sowie auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen,
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zum Schlusse des Termins, in welchem sich der Benannte zu erklären hat, die
Verhandlung zur Hauptsache verweigern.
Bestreitet der Benannte die Behauptung des Beklagten oder erklärt er
sich nicht, so ist der Beklagte berechtigt, dem Klagantrage zu genügen.
Wird die Behauptung des Beklagten von dem Benannten als richtig
anerkannt, so ist dieser berechtigt, mit Zustimmung des Beklagten an dessen
Stelle den Prozeß zu übernehmen. Die Zustimmung des Klägers ist nur
insoweit erforderlich, als derselbe Ansprüche geltend macht, welche unabhängig
davon sind, daß der Beklagte auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im
Absatz 1 bezeichneten Art besitzt.
1 Jetzt 8§ 175, 192. S. oben X 5 (S. 573).