Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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580 Anhang X 6. Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen v. 12. Mai 1894.8•10—12. 
In den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 kann der Antrag auf 
Löschung zunächst bei dem Patentamt angebracht werden. Das Patent- 
amt giebt dem als Inhaber des Waarenzeichens Eingetragenen davon 
Nachricht. Widerspricht derselbe innerhalb eines Monats nach der 
Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. Widerspricht er, so wird 
dem Antragsteller anheimgegeben, den Anspruch auf Löschung im 
Wege der Klage zu verfolgen. 
§ 10. Anmeldungen von Waarenzeichen, Anträge auf Ueber- 
tragung und Widersprüche gegen die Löschung derselben werden in 
dem für Patentangelegenheiten maßgebenden Verfahren durch Vor- 
bescheid und Beschluß erledigt. In den Fällen des § 5 Absatz 1 
wird ein Vorbescheid nicht erlassen. 
Gegen den Beschluß, durch welchen ein Antrag zurückgewiesen 
wird, kann der Antragsteller, und gegen den Beschluß, durch welchen 
Widerspruchs ungeachtet die Löschung angeordnet wird, der Inhaber 
des Zeichens innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem 
Patentamt Beschwerde einlegen. « » 
Zustellungen, welche die Eintragung, die Uebertragung oder die 
Löschung eines Waarenzeichens betreffen, erfolgen mittelst einge— 
schriebenen Briefes. Kann eine Zustellung im Inlande nicht erfolgen, 
so wird sie durch Aufgabe zur Post nach Maßgabe der 88 161, 175 
der Civilprozeßordnung" bewirkt. 
§ 11. Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte 
über Fragen, welche eingetragene Waarenzeichen betreffen, Gutachten 
abzugeben, sofern in dem gerichtlichen Verfahren von einander ab- 
weichende Gutachten mehrerer Sachverständigen vorliegen. 
§ 12. Die Eintragung eines Waarenzeichens hat die Wirkung, 
daß dem Eingetragenen ausschließlich das Recht zusteht, Waaren der 
angemeldeten Art oder deren Verpackung oder Umhüllung mit dem 
Waarenzeichen zu versehen, die so bezeichneten Waaren in Verkehr 
zu setzen, sowie auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, 
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zum Schlusse des Termins, in welchem sich der Benannte zu erklären hat, die 
Verhandlung zur Hauptsache verweigern. 
Bestreitet der Benannte die Behauptung des Beklagten oder erklärt er 
sich nicht, so ist der Beklagte berechtigt, dem Klagantrage zu genügen. 
Wird die Behauptung des Beklagten von dem Benannten als richtig 
anerkannt, so ist dieser berechtigt, mit Zustimmung des Beklagten an dessen 
Stelle den Prozeß zu übernehmen. Die Zustimmung des Klägers ist nur 
insoweit erforderlich, als derselbe Ansprüche geltend macht, welche unabhängig 
davon sind, daß der Beklagte auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im 
Absatz 1 bezeichneten Art besitzt. 
1 Jetzt 8§ 175, 192. S. oben X 5 (S. 573).
	        
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