Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894. 813—16. 581 
  
  
  
  
Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen das Zeichen anzu- 
ringen. 
Im Falle der Löschung können für die Zeit, in welcher ein 
Rechtsgrund für die Löschung früher bereits vorgelegen hat, Rechte 
aus der Eintragung nicht mehr geltend gemacht werden. 
§ 13. Durch die Eintragung eines Waarenzeichens wird Nie- 
mand gehindert, seinen Namen, seine Firma, seine Wohnung sowie 
Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Be- 
schaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen= oder Ge- 
wichtsverhältnisse von Waaren, sei es auch in abgekürzter Gestalt, 
auf Waaren, auf deren Verpackung oder Umhüllung anzubringen und 
derartige Angaben im Geschäftsverkehr zu gebrauchen. 
§ 14. Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit Waaren 
oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preis- 
listen, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen 
mit dem Namen oder der Firma eines Anderen oder mit einem 
nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützten Waarenzeichen widerrecht- 
lich versieht oder dergleichen widerrechtlich gekennzeichnete Waaren in 
Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten zur Entschädigung 
verpflichtet. 
Hat er die Handlung wissentlich begangen, so wird er außer— 
em mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark 
oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Die Straf— 
verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des An— 
trages ist zulässig. 
8 15. Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr 
Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, 
reislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder der- 
gleichen mit einer Ausstattung, welche innerhalb betheiligter Ver- 
ehrskreise als Kennzeichen gleichartiger Waaren eines Anderen gilt, 
ohne dessen Genehmigung versieht, oder wer zu dem gleichen Zweck 
erartig gekennzeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, ist 
stun Verletzten zur Entschädigung verpflichtet und wird mit Geld- 
kure von einhundert bis dreitausend Mark oder mit Gefängniß 
# zu drei Monaten bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf 
ntrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
§ 16. Wer Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung, 
der Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, 
mit düngen oder dergleichen fälschlich mit einem Staatswappen oder 
em Namen oder Wappen eines Ortes, eines Gemeinde= oder 
*B6B S12, f. zu LÖGV § 37 S. 52.
	        
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