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582 Anhang X6. Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen v. 12. Mai 1894. § 17—19.
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weiteren Kommunalverbandes zu dem Zweck versieht, über Beschaffen-
heit und Werth der Waaren einen Irrthum zu erregen, oder wer
zu dem gleichen Zweck derartig bezeichnete Waaren in Verkehr bringt
oder feilhält, wird mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünf-
tausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Die Verwendung von Namen, welche nach Handelsgebrauch
zur Benennung gewisser Waaren dienen, ohne deren Herkunft be-
zeichnen zu sollen, fällt unter diese Bestimmung nicht.
§ 17. Ausländische Waaren, welche mit einer deutschen Firma
und Ortsbezeichnung, oder mit einem in die Zeichenrolle einge-
tragenen Waarenzeichen widerrechtlich versehen sind, unterliegen bei
ihrem Eingang nach Deutschland zur Einfuhr oder Durchfuhr auf
Antrag des Verletzten und gegen Sicherheitsleistung der Beschlag-
nahme und Einziehung. Die Beschlagnahme erfolgt durch die Zoll-
und Steuerbehörden, die Festsetzung der Einziehung durch Straf-
bescheid der Verwaltungsbehörden (8 459 der Strafprozeßordnung).
§ 18. Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Ent-
schädigung kann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe
auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von zehn-
tausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die zu der-
selben Verurtheilten als Gesammtschuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren
Entschädigungsanspruchs aus. .
§ 19. Erfolgt eine Verurtheilung auf Grund der 88 14 bis
16, 18, so ist bezüglich der im Besitz des Verurtheilten befindlichen
Gegenstände auf Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung, oder,
wenn die Beseitigung in anderer Weise nicht möglich ist, auf Ver-
nichtung der damit versehenen Gegenstände zu erkennen.
Erfolgt die Verurtheilung im Strafverfahren,: so ist in den
1 St PO 459. Strafbescheide der Verwaltungsbehörden wegen Zuwider=
handlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und
Gefälle dürfen nur Geldstrafen sowie eine etwa verwirkte Einziehung festsetzen-.
Der Strafbescheid muß außerdem die strafbare Handlung, das angewendete
Strafgesetz und die Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daf
der Beschuldigte, sofern er nicht eine nach den Gesetzen zugelassene Beschwerde
an die höhere Verwaltungsbehörde ergreife, gegen den Strafbescheid binnen
einer Woche nach der Bekanntmachung bei der Verwaltungsbehörde, welche den-
selben erlassen, oder bei derjenigen, welche ihn bekannt gemacht hat, auf gericht-
liche Entscheidung antragen könne. „
Der Strafbescheid wirkt in Betreff der Unterbrechung der Verjährung wie
eine richterliche Handlung. "3
2 St PO 477. In allen Fällen, in welchen nach 8 42 des Strafgeseb-
vuchs oder nach anderweiten gefetzlichen Bestimmungen auf Einziehung, Ver—