Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894. 824. 585
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§ 24. Auf die in Gemäßheit des Gesetzes über Markenschutz
dom 30. November 1874 in die Zeichenregister eingetragenen
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Gebieten des anderen Theiles nach dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung
eingereicht worden sind;
b) durch Umstände, welche nach dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung
eintreten, dem Gegenstande derselben die Neuheit in den Gebieten des
anderen Theiles nicht entzogen werden.
Artikel 4. Die im Artikel 3 vorgesehene Frist beginnt:
a) bei Mustern und Modellen sowie Handels- und Fabrikmarken mit dem
Zeitpunkt, in welchem die erste Anmeldung erfolgt;
b) bei Erfindungen mit dem Zeitpunkt, in welchem auf die erste Anmel-
dung das Patent ertheilt wird;
c) bei Gegenständen, welche in Deutschland als Gebrauchsmuster, in
Oesterreich-Ungarn als Erfindungen angemeldet werden, mit dem Zeit—
punkt der ersten Anmeldung, falls diese in Deutschland erfolgt, und
mit dem Zeitpunkt, in welchem das Patent auf die erste Anmeldung
ertheilt wird, falls diese in Oesterreich-Ungarn erfolgt.
Der Tag der Anmeldung oder der Ertheilung wird in die Frist nicht
eingerechnet.
di Als Tag der Ertheilung gilt der Tag, an welchem der Beschluß über
e endgültige Ertheilung des Patents zugestellt worden ist.
Artikel 5. Die Einfuhr einer in den Gebieten des einen Theiles her-
gestellten Waare in die Gebiete des anderen Theiles soll in den letzteren den
erlust des auf Grund einer Erfindung, eines Musters oder Modells für die
gare gewährten Schutzrechtes nicht zur Folge haben.
rtikel 6. Dem Inhaber einer in den Gebieten des einen Theiles ein-
e nen Handels= und Fabrikmarke kann die Eintragung in den Gebieten
en anderen Theiles nicht aus dem Grunde versagt werden, weil die Marke
ur hier geltenden Vorschriften über die Zusammensetzung und äußere Gestal-
ig der Marken nicht entspricht.
der Zu den Vorschriften über die Zusammensetzung und äußere Gestaltung
* arken werden diejenigen Vorschriften nicht gerechnet, welche in den
* en die Verwendung von Bildnissen der Landesherren oder der Mitglieder
ver iendesherrlichen Häuser oder von Staats= und anderen öffentlichen Wappen
einen Artitet 7. Handels= und Fabrikmarken, welche in den Gebieten des
gewerbkeiles als Kennzeichen der Waaren von Angehörigen eines bestimmten
find ichen Verbandes, eines bestimmten Ortes oder Bezirkes Schutz genießen,
jebtelofern die Anmeldung dieser Marken vor dem 1. Oktober 1875 in den
zeichenen des anderen Theiles erfolgt ist, hier von der Benutzung als Frei-
oder Baäzusgeschlossen. Außer den Angehörigen eines solchen Verbandes, Ortes
zirkes hat Niemand Anspruch auf Schutz dieser Marken.
Theiles aarenzeichen, welche öffentliche Wappen aus den Gebieten des einen
nutun enthalten, sind in den Gebieten des anderen Theiles von der Be-
9 als Freizeichen ausgeschlossen. Außer demjenigen, welcher die Er-
getrage