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586 Anhang X6. Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen v. 12. Mai 1894. 8 24.
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Waarenzeichen finden bis zum 1. Oktober 1898 die Bestimmungen
jenes Gesetzes noch ferner Anwendung. Die Zeichen können bis
laubniß zur Benutzung der Wappen besitzt, hat Niemand Anspruch auf Schutz
dieser Zeichen.
Artikel 8. Jeder der vertragschlleßenden Theile wird, soweit dies noch
nicht geschehen ist, Bestimmungen gegen den Verkauf und das Feilhalten
solcher Waaren treffen, welche zum Zweck der Täuschung in Handel und Ver-
kechr mit Staatswappen des anderen Theiles oder mit Namen oder Wappen
bestimmter, in den Gebieten des anderen Theiles belegenen Orte oder Bezirke
behufs Bezeichnung des Ursprungs versehen sind.
Artikel 9. Muster und Modelle sowie Handels= und Fabrikmarken, für
welche deutsche Angehörige in der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie einen
Schutz erlangen wollen, sind sowohl bei der Handels= und Gewerbekammer in
Wien füx die im Reichsrath vertretenen Königreiche und Länder, als auch bei
der Handels= und Gewerbekammer in Budapest für die Länder der Ungarischen
Krone anzumelden.
Artikel 10. Das gegenwärtige Uebereinkommen tritt am 1. Februar 1892
in Kraft und bleibt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Kün-
digung von Seite eines der vertragschließenden Theile in Wirksamkeit.
Schlußprotokoll. Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung
des Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Oesterreichisch-
Ungarischen Monarchie über den gegenseitigen Patent-, Muster= oder Marken-
schutz haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Erklärung in das gegen-
wärtige Protokoll niedergelegt:
Die Bestimmung im Artikel 6 Absatz 1 des Uebereinkommens bezweckt
nicht, der in den Gebieten des einen Theiles eingetragenen Marke in den Ge-
bieten des anderen Theiles auch dann einen Anspruch auf Eintragung zu ge-
währen, wenn hier befunden wird, daß der Inhalt der Marke gegen die Sitt-
lichkeit oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, oder mit den thatsächlichen
Verhältnissen in einem das Publikum irreführenden Widerspruch steht. Liegt
eine dieser Voraussetzungen vor, so kann die Eintragung versagt werden. "
Das gegenwärtige Protokoll, welches einen integrirenden Bestandtheil
des Uebereinkommens bildet, auf das es sich bezieht, und welches ohne be-
sondere Ratifikationen durch die bloße Thatsache der Auswechselung der Ratifi-
kationen dieses Uebereinkommens als von den vertragschließenden Theilen g
billigt und bestätigt anzusehen ist, wurde in doppelter Ausfertigung zu Wien
am 6. Dezember 1891 unterzeichnet.
Weiter die verschiedenen Konventionen: Mit Schweden-Norwegen
11./7. 72 (Rl 293); Vereinigte Staaten von Nordamerika (Kon-
sularkonv. 11./12. 71 [RGBl 72, 106); Portugal (Handelsvertrag 2./3. 72
Art. 10 (RG# Bl 258)); Rußland 18./8. 73 (RGBl 337); Frankreich 8./10.
73 (RoEl 365); Großbritannien (Deklaration 14./4. 75 RGl 199|);
Belgien 13./9. 75 (RGl 301); Luxemburg 14./7. 76 (RG#l 169); vgl.
dazu Bekanntm. 2./8. 83 (REBl 268); Brasilien 28./2. 77 (RGBl 406);
Dänemark 4./4. 79 (RGl 123); Schweiz, Bekanntm. 31./12. 91 (RGBl