Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894. 8 25. 26. 587
öum 1. Oktober 1898 jederzeit zur Eintragung in die Zeichenrolle
nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes angemeldet werden und
unterliegen alsdann dessen Bestimmungen. Die Eintragung darf
nicht versagt werden hinsichtlich derjenigen Zeichen, welche auf Grund
eines älteren landesgesetzlichen Schutzes in die Zeichenregister ein-
getragen worden sind. Die Eintragung geschieht unentgeltlich und
unter dem Zeitpunkte der ersten Anmeldung. Ueber den Inhalt der
ersten Eintragung ist ein Zeugniß der bisherigen Registerbehörde
beizubringen.
Mit der Eintragung in die Zeichenrolle oder, sofern eine solche
nicht erfolgt ist, mit dem 1. Oktober 1898 erlischt der den Waaren-
zeichen bis dahin gewährte Schutz.
825. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Be-
stimmungen über die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patent-
amts sowie über das Verfahren vor demselben werden durch Kaiser-
iche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths getroffen.
§ 26. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1894 in Kraft.
Von dem gleichen Zeitpunkte ab werden Anmeldungen von
Waarenzeichen auf Grund des Gesetzes über Markenschutz vom
90. November 1874 nicht mehr angenommen.
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22, 304; den Niederlanden 19,1 82 (RGBl 5), Rumänien 27./1. 82
(RGEBVl 7); Italien, Uebereinkommen 18./1. 92 (RGBl 213); 4./6. 1902
RGBl 1903, 178); Spanien (Handels= und Schiffahrtsvertrag 12./7. 83,
Art. 7 R#Bl 312); vgl. dazu Protokoll 12./7. 83 R#Bl 326); der Vertrag
halt bis 1./8. 92); Venezuela 8./12. 83 (R Bl 339); 27./3. 03 (RGBl
122:t Serbien Uebereinkommen 21./9. August 92 (RGBl 93. 317);
Bulgarien, Bekanntm. 27./I1. 94 (Rohl 112); Vereinigte Staaten
von Mexiko 16./5. 99 (0 Bl 284).
In Aussicht genommen sind derartige Vereinbarungen mit Griechen-
and (ogl. Handels= und Schiffahrtsvertrag 9./7. 84, Art. 7 RGl 85, 28),
und der Dominikanischen Republik (Handelsvertrag 30./1. 85,
9
5, RGBi 86 „61). Bek. 22./9. 94 betr. d. Schutz deutscher
aarenbezeichnungen in auswärtigen Staaten (Re#nl 94, 521); Bek.
7./9. 94 betr. Griechenland (RGBl 94, 521); Uebereink. mit d. Schweiz betr.
erseitigen Patent-, Muster= und Markenschutz 13./4. 92. (XGBl 94, 511).
65, 02 (R Bl 1903, 181). Nach Bek. 9./4. 1903 ist das Deutsche Reich
geir internationalen Verbande zum Schutze des gewerblichen Eigentums bei-
. eten (RGBl 147). Kontrahenten sind: Belgien, Brasilien, Spanien,
kankreich, Guatemala, Italien, Niederlande, Portugal, Salvador, Serbien,
Se buin ör weiter Dänemark, Dominikanische Republik, England, Japan,
rbien, Schweden und Norwegen, Tunis, Mexiko (Bek. 17./9. 03, RGBL279).