Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

.— 
— — 
590 Anh. XLI. Gesetz, betr. die Erwerbs-u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai 1889. 
II. Gebrauchsmuster. 
§ 9. Insoweit in Angelegenheiten des Schutzes von Gebrauchs- 
mustern das Patentamt zur Erstattung von Gutachten ermächtigt 
wird, sind hierfür die Beschwerdeabtheilungen, und zwar jede inner- 
halb derjenigen Zweige der Technik zuständig, welche ihr hinsichtlich 
der Patentangelegenheiten gemäß den §8§ 1 und 2 der Kaiserlichen 
Verordnung vom 11. Juli 1891 zugewiesen sind. 
  
  
  
  
  
X!1 
Gesetz, betr. die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften. 
Vom 1. Mai 1889.1 (R#l 55.) 
Gesetz, betr. die Abänderung des Gesetzes über die Er- 
werbs= und Wirthschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889 
sowie den Geschäftsbetrieb von Konsumanstalten vom 
12. August 1896 (Rol 695) in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 20. Mai 1898 (Rul 810). 
Erster Abschnitt. 
Errichtung der Genossenschaft. 
§ 1. Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche 
die Förderung des Erwerbes oder der Wirthschaft ihrer Mitglieder 
mittelst gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken (Genossen- 
schaften), namentlich: 
1. Vorschuß= und Kreditvereine, 
1 Dazu Bekanntm. 11./7. 89, betr. die Führung des Genossen- 
schaftsregisters und die Anmeldungen zu demselben (RE#l 150), 
1/7. 99 (Röl 347), s. unten XI 2. Vgl. EG. z. KO: 
3. Die den Konkurs betreffenden Vorschriften der Reichsgesetze werden 
durch die Konkursordnung nicht berührt. 
Aufgehoben werden: · 
1. die Vorschriften des 8 51 des Gesetzes, betreffend die privatrechtliche 
Stellung der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, vom 4. Juli 
1868, sowie die im 8 48 desselben Gesetzes bestimmte Zuständigkeit 
des Handelsgerichts. 
6. Die Bestimmungen der 88 193, 194, (196), 214 der Konkursordnung 
Uietzt: 207, 208—244)] finden auf Vereine und registrirte Gesellschaften, welche 
auf Grund der bayerischen Gesetze vom 29. April 1869, betreffend die privat- 
rechtliche Stellung der Vereine sowie der Erwerbs= und Wirthschaftsgesellschaften, 
bestehen, entsprechende Anwendung. 
KO207 I193] siehe oben zu HGB § 292 S. 143. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.