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590 Anh. XLI. Gesetz, betr. die Erwerbs-u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai 1889.
II. Gebrauchsmuster.
§ 9. Insoweit in Angelegenheiten des Schutzes von Gebrauchs-
mustern das Patentamt zur Erstattung von Gutachten ermächtigt
wird, sind hierfür die Beschwerdeabtheilungen, und zwar jede inner-
halb derjenigen Zweige der Technik zuständig, welche ihr hinsichtlich
der Patentangelegenheiten gemäß den §8§ 1 und 2 der Kaiserlichen
Verordnung vom 11. Juli 1891 zugewiesen sind.
X!1
Gesetz, betr. die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften.
Vom 1. Mai 1889.1 (R#l 55.)
Gesetz, betr. die Abänderung des Gesetzes über die Er-
werbs= und Wirthschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889
sowie den Geschäftsbetrieb von Konsumanstalten vom
12. August 1896 (Rol 695) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Mai 1898 (Rul 810).
Erster Abschnitt.
Errichtung der Genossenschaft.
§ 1. Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche
die Förderung des Erwerbes oder der Wirthschaft ihrer Mitglieder
mittelst gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken (Genossen-
schaften), namentlich:
1. Vorschuß= und Kreditvereine,
1 Dazu Bekanntm. 11./7. 89, betr. die Führung des Genossen-
schaftsregisters und die Anmeldungen zu demselben (RE#l 150),
1/7. 99 (Röl 347), s. unten XI 2. Vgl. EG. z. KO:
3. Die den Konkurs betreffenden Vorschriften der Reichsgesetze werden
durch die Konkursordnung nicht berührt.
Aufgehoben werden: ·
1. die Vorschriften des 8 51 des Gesetzes, betreffend die privatrechtliche
Stellung der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, vom 4. Juli
1868, sowie die im 8 48 desselben Gesetzes bestimmte Zuständigkeit
des Handelsgerichts.
6. Die Bestimmungen der 88 193, 194, (196), 214 der Konkursordnung
Uietzt: 207, 208—244)] finden auf Vereine und registrirte Gesellschaften, welche
auf Grund der bayerischen Gesetze vom 29. April 1869, betreffend die privat-
rechtliche Stellung der Vereine sowie der Erwerbs= und Wirthschaftsgesellschaften,
bestehen, entsprechende Anwendung.
KO207 I193] siehe oben zu HGB § 292 S. 143.