Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
  
Abschnitt 1. Errichtung der Genossenschaft. § 1—5. 591 
  
  
  
  
Rohstoffvereine, 
Vereine zum gemeinschaftlichen Verkaufe landwirthschaftlicher 
oder gewerblicher Erzeugnisse (Absatzgenossenschaften, Magazin- 
vereine), 
4. Geie zur Herstellung von Gegenständen und zum Verkaufe 
derselben auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktivgenossen- 
schaften), 
5. Vereine zum gemeinschaftlichen Einkaufe von Lebens= oder 
Wirthschaftsbedürfnissen im Großen und Ablaß im Kleinen 
(Konsumvereine), 
6. Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des landwirthschaft- 
lichen oder gewerblichen Betriebes und zur Benutzung derselben 
auf gemeinschaftliche Rechnung, 
7. Vereine zur Herstellung von Wohnungen 
erwerben die Rechte „einer eingetragenen Genossenschaft“ nach Maß- 
habe dieses Gesetzes. 
8 2. Die Genossenschaften können errichtet werden: 
1. dergestalt, daß die einzelnen Mitglieder (Genossen) für die Ver- 
bindlichkeiten der Genossenschaft dieser sowie unmittelbar den 
Gläubigern derselben mit ihrem ganzen Vermögen haften (ein- 
getragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht); 
2 dergestalt, daß die Genossen zwar mit ihrem ganzen Vermögen, 
aber nicht unmittelbar den Gläubigern der Genossenschaft ver- 
haftet, vielmehr nur verpflichtet sind, der letzteren die zur Be- 
friedigung der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse zu leisten 
Ceingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht):t 
3l dergestalt, daß die Haftpflicht der Genossen für die Verbind- 
lichkeiten der Genossenschaft sowohl dieser wie unmittelbar den 
Gläubigern gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe 
bolcränt ist (eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haft- 
icht). 
d 8 3. Die Firma der Genossenschaft muß vom Gegenstande 
es Unternehmens entlehnt sein und entsprechend der im § 2 vor- 
gesehenen Art der Genossenschaft die daselbst bestimmte zusätzliche 
zeichnung enthalten. 
Der Name von Genossen oder anderen Personen darf in die 
irma nicht aufgenommen werden. Jede neue Firma muß sich von 
denr an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehen- 
irmen eingetragener Genossenschaften deutlich unterscheiden. 
4. Die Zahl der Genossen muß mindestens sieben betragen. 
Jors— 5. Das Statut der Genossenschaft bedarf der schriftlichen 
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