Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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592 Anh. XI 1. Gesetz, betr. die Erwerbs= u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai 1889. 
§ 6. Das Statut muß enthalten: 
1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft; 
2. den Gegenstand des Unternehmens; 
3. Bestimmungen über die Form für die Berufung der General- 
versammlung der Genossen sowie für die Beurkundung ihrer 
Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung; 
4. Bestimmungen über die Form, in welcher die von der Ge- 
nossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie über 
die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. 
8 7. Das Statut muß ferner bestimmen: 
1. ob die Genossen der unbeschränkten Haftpflicht oder nur der 
unbeschränkten Nachschußpflicht oder der beschränkten Haftpflicht 
unterliegen sollen; 
2. den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Genossen mit 
Einlagen betheiligen können (Geschäftsantheil), 
sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsantheil, zu welchen 
jeder Genosse verpflichtet ist; dieselben müssen bis zu einem 
Gesammtbetrage von mindestens einem Zehnttheile des Geschäfts- 
antheils nach Betrag und Zeit bestimmt sein; 
die Grundsätze für die Aufstellung und die Prüfung der Bilanz; 
die Bildung eines Reservefonds, welcher zur Deckung eines 
aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes zu dienen hat, 
sowie die Art dieser Bildung, insbesondere den Theil des jähr- 
lichen Reingewinns, welcher in den Reservefonds einzustellen 
ist, und den Mindestbetrag des letzteren, bis zu dessen Er- 
reichung die Einstellung zu erfolgen hat. 
§ 8. Der Aufnahme in das Statut bedürfen Bestimmungen, 
nach welchen: . 
1.dieGenossenschaftaufeinebestimmteZeitbeschränktwirdz» 
2. Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft an den Wohnsitz 
innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft wird; 
3. das Geschäftsjahr, insbesondere das erste, auf ein mit dem 
Kalenderjahre nicht zusammenfallendes Jahr oder auf eine 
kürzere Dauer, als auf ein Jahr, bemessen wird; 
4. über gewisse Gegenstände die Generalversammlung nicht schon 
durch einfache Stimmenmehrheit, sondern nur durch eine größere 
Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschlu 
fassen kann; 
5. die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Personen, welche 
nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, zugelassen wird. 
Genossenschaften, bei welchen die Gewährung von Darlehen 
Zweck des Unternehmens ist, dürfen ihren Geschäftsbetrieb, soweit 
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