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Abschnitt I. Errichtung der Genossenschaft. 8 6—1. 593
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er in einer diesen Zweck verfolgenden Darlehnsgewährung besteht,
nicht auf andere Personen außer den Mitgliedern ausdehnen. Dar—
lehnsgewährungen, welche nur die Anlegung von Gelbbeständen be—
zwecken, fallen nicht unter dieses Verbot.
Als Ausdehnung des Geschäftsbetriebes gilt nicht der Abschluß
von Geschäften mit Personen, welche bereits die Erklärung des Bei—
tritts zur Genossenschaft unterzeichnet haben und von derselben zu—
gelassen sind.
Konsumvereine (8 1 Nr. 5) dürfen im regelmäßigen Geschäfts-
berkehr Waaren nur an ihre Mitglieder oder deren Vertreter ver-
kaufen. Diese Beschränkung findet auf landwirthschaftliche Konsum-
bereine, welche ohne Haltung eines offenen Ladens die Vermittelung
es Bezugs von ihrer Natur nach ausschließlich für den landwirth-
schaftlichen Betrieb bestimmten Waaren besorgen, hinsichtlich dieser
garen keine Anwendung.
§q9. Die Genossenschaft muß einen Vorstand und einen Auf-
sichtsrath haben.
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aussichtsrathes müssen
enossen sein. Gehören der Genossenschaft einzelne eingetragene
Genossenschaften als Mitglieder an, oder besteht die Genossenschaft
ausschließlich aus solchen, so können Mitglieder der letzteren in den
orstand und den Aufsichtsrath berufen werden.
. 10. Das Statut sowie die Mitglieder des Vorstandes sind
in das Genossenschaftsregister bei dem Gerichte einzutragen, in dessen
käirke die Genossenschaft ihren Sitz hat.
F Das Genossenschaftsregister wird bei dem zur Führung des
dandelsregisters zuständigen Gerichte geführt.
8 11. Die Anmeldung behufs der Eintragung liegt dem Vor—
stande ob.
Der Anmeldung sind beizufügen:
das Statut, welches von den Genossen unterzeichnet sein muß,
und eine Abschrift desselben;
eine Liste der Genossen;
eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes
und des Aufsichtsraths.
Die Mitglieder des Vorstandes haben zugleich ihre Unterschrift
em Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter
orm einzureichen.
und ie Abschrift des Statuts wird von dem Gerichte beglaubigt
mit der Bescheinigung der erfolgten Eintragung versehen, zu-
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kichhegeben. Die übrigen Schriftstücke werden bei dem Gerichte auf-
ewahrt.
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 38