Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt I. Errichtung der Genossenschaft. 8 6—1. 593 
§ — 
er in einer diesen Zweck verfolgenden Darlehnsgewährung besteht, 
nicht auf andere Personen außer den Mitgliedern ausdehnen. Dar— 
lehnsgewährungen, welche nur die Anlegung von Gelbbeständen be— 
zwecken, fallen nicht unter dieses Verbot. 
Als Ausdehnung des Geschäftsbetriebes gilt nicht der Abschluß 
von Geschäften mit Personen, welche bereits die Erklärung des Bei— 
tritts zur Genossenschaft unterzeichnet haben und von derselben zu— 
gelassen sind. 
Konsumvereine (8 1 Nr. 5) dürfen im regelmäßigen Geschäfts- 
berkehr Waaren nur an ihre Mitglieder oder deren Vertreter ver- 
kaufen. Diese Beschränkung findet auf landwirthschaftliche Konsum- 
bereine, welche ohne Haltung eines offenen Ladens die Vermittelung 
es Bezugs von ihrer Natur nach ausschließlich für den landwirth- 
schaftlichen Betrieb bestimmten Waaren besorgen, hinsichtlich dieser 
garen keine Anwendung. 
§q9. Die Genossenschaft muß einen Vorstand und einen Auf- 
sichtsrath haben. 
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aussichtsrathes müssen 
enossen sein. Gehören der Genossenschaft einzelne eingetragene 
Genossenschaften als Mitglieder an, oder besteht die Genossenschaft 
ausschließlich aus solchen, so können Mitglieder der letzteren in den 
orstand und den Aufsichtsrath berufen werden. 
. 10. Das Statut sowie die Mitglieder des Vorstandes sind 
in das Genossenschaftsregister bei dem Gerichte einzutragen, in dessen 
käirke die Genossenschaft ihren Sitz hat. 
F Das Genossenschaftsregister wird bei dem zur Führung des 
dandelsregisters zuständigen Gerichte geführt. 
8 11. Die Anmeldung behufs der Eintragung liegt dem Vor— 
stande ob. 
Der Anmeldung sind beizufügen: 
das Statut, welches von den Genossen unterzeichnet sein muß, 
und eine Abschrift desselben; 
eine Liste der Genossen; 
eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes 
und des Aufsichtsraths. 
Die Mitglieder des Vorstandes haben zugleich ihre Unterschrift 
em Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter 
orm einzureichen. 
und ie Abschrift des Statuts wird von dem Gerichte beglaubigt 
mit der Bescheinigung der erfolgten Eintragung versehen, zu- 
r n s 
kichhegeben. Die übrigen Schriftstücke werden bei dem Gerichte auf- 
ewahrt. 
  
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 38
	        
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