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596 Anh. XI1. Gesetz, betr. die Erwerbs= u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai 1889.
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ergebende Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres ist auf diese zu
vertheilen. Die Vertheilung geschieht für das erste Geschäftsjahr
nach dem Verhältniß ihrer auf den Geschäftsantheil geleisteten Ein—
zahlungen, für jedes folgende nach dem Verhältniß ihrer durch die
Zuschreibung von Gewinn oder die Abschreibung von Verlust zum
Schlusse des vorhergegangenen Geschäftsjahres ermittelten Geschäfts—
guthaben. Die Zuschreibung des Gewinns erfolgt solange, als nicht
der Geschäftsantheil erreicht ist.
Das Statut kann einen anderen Maßstab für die Vertheilung
von Gewinn und Verlust aufstellen, sowie Bestimmung darüber
treffen, inwieweit der Gewinn vor Erreichung des Geschäftsantheils
an die Genossen auszuzahlen ist. Bis zur Wiederergänzung eines
durch Verlust verminderten Guthabens findet eine Auszahlung des
Gewinns nicht statt.
§ 20. Durch das Statut kann festgesetzt werden, daß der
Gewinn nicht vertheilt, sondern dem Reservefonds zugeschrieben wird.
§ 21. Für das Geschäftsguthaben werden Zinsen von be-
stimmter Höhe nicht vergütet, auch wenn der Genosse Einzahlungen
in höheren als den geschuldeten Beträgen geleistet hat.
Auch können Genossen, welche mehr als die geschuldeten Ein-
zahlungen geleistet haben, im Falle eines Verlustes andere Genossen
nicht aus dem Grunde in Anspruch nehmen, daß von letzteren nur
diese Einzahlungen geleistet sind.
§ 22. Eine Herabsetzung des Geschäftsantheils oder der aul
denselben zu leistenden Einzahlungen oder eine Verlängerung der für
die letzteren festgesetzten Fristen kann nur unter Beobachtung der
Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Genossen-
schaftsvermögens im Falle der Auflösung maßgebend sind.
Das Geschäftsguthaben eines Genossen darf, solange er nicht
ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im
geschäftlichen Betriebe zum Pfande genommen, eine geschuldete Ein-
zahlung darf nicht erlassen werden.
Gegen die letztere kann der Genosse eine Aufrechnung nicht
geltend machen.
§ 23. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die
Genossen nach Maßgabe dieses Gesetzes. *
Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor
seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten.
Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufender Vertrag
ist ohne rechtliche Wirkung.