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598 Anh. XI 1. Gesetz, betr. die Erwerbs-u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai 1889.
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sammlung, des Aufsichtsraths oder eines anderen Organs der Ge-
nossenschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist.
§ 28. Jede Aenderung des Vorstandes sowie die Beendigung
der Vertretungsbefugniß eines Vorstandsmitgliedes ist durch den
Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
Eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung oder über die Be-
endigung der Vertretungsbefugniß eines Vorstandsmitgliedes ist der
Anmeldung beizufügen und wird bei dem Gericht aufbewahrt.
Die Vorstandsmitglieder haben ihre Unterschrift vor dem Gerichte
zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
§ 29. Eine Aenderung des Vorstandes, eine Beendigung der
Vertretungsbefugniß eines Vorstandsmitgliedes, sowie eine Aende-
rung des Statuts rücksichtlich der Form für Willenserklärungen des
Vorstandes kann, solange sie nicht in das Genossenschaftsregister ein-
getragen und öffentlich bekannt gemacht ist, von der Genossenschaft
einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß dieser
von der Aenderung oder Beendigung Kenntniß hatte.
Nach der Eintragung und Bekanntmachung muß der Dritte
die Aenderung oder Beendigung gegen sich gelten lassen, es sei denn,
daß er sie weder kannte noch kennen mußte.
Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Genossenschaftsregister
eingetragenen Zweigniederlassung ist im Sinne dieser Vorschriften
die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweig-
niederlassung entscheidend.
§ 30. Der Vorstand hat ein Verzeichniß der Genossen 31
führen und dasselbe mit der Liste in Uebereinstimmung zu halten.
§ 31. L30a.] Für Konsumvereine, welche einen offenen Laden
haben, hat der Vorstand, um die Beobachtung der Bestimmung des
§ 8 Absatz 4 zu sichern, Anweisung darüber zu erlassen, auf welche
Weise sich die Vereinsmitglieder oder deren Vertreter den Waaren-
verkäufern gegenüber zu legitimiren haben. Abschrift der Anweisung
hat er der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Ge-
nossenschaft ihren Sitz hat, unverzüglich einzureichen.
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, die Mitglieder des
Vorstandes zur Einreichung und nöthigenfalls zur Abänderung oder
Ergänzung der Anweisung durch Geldstrafen bis zum Betrage von
je dreihundert Mark anzuhalten.
Gegen die Anordnungen und Straffestsetzungen der höheren
Verwaltungsbehörde findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an
die Landescentralbehörde statt. s
§ 32. L30b.] Von Konsumvereinen oder von Gewerbetreiben=
den, welche mit solchen wegen Waarenabgabe an die Mitglieder in