Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Abschnitt III. Vertretung und Geschäftsführung. § 28—37. 599 
  
  
  
  
Verbindung stehen, dürfen Marken oder sonstige nicht auf den Namen 
lautende Anweisungen oder Werthzeichen, welche anstatt baaren Geldes 
die Mitglieder zum Waarenbezug berechtigen sollen, nicht ausgegeben 
erden. 
§ 33. I31.] Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, 
daß die erforderlichen Bücher der Genossenschaft geführt werden. 
Er muß binnen sechs Monaten nach Ablauf jedes Geschäfts- 
lahres die Bilanz desselben, die Zahl der im Laufe des Jahres 
Eingetretenen oder ausgeschiedenen sowie die Zahl der am Jahres- 
schlusse der Genossenschaft angehörigen Genossen veröffentlichen. Die 
- ekanntmachung ist zu dem Genossenschaftsregister einzureichen. 
8 34. [32.] Die Mitglieder des Vorstandes haben die Sorgfalt 
eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. 
Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Ge— 
Slenschaft persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen 
aden. 
Insbesondere sind sie zum Ersatze der Zahlung verpflichtet, 
wenn entgegen den Vorschriften in §§ 19, 22 der Gewinn oder das 
Geschäftsguthaben ausgezahlt wird. 
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen 
verjähren in fünf Jahren. 
8 35. 133.) Die für Mitglieder des Vorstandes gegebenen 
chriften gelten auch für Stellvertreter von Mitgliedern. 
6 8 36. I34.] Der Aussichtsrath besteht, sofern nicht das Statut 
me höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu 
wählenden Mitgliedern. Die zu einer Beschlußfassung erforderliche 
ahl ist durch das Statut zu bestimmen. 
Die Mitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebniß be— 
ene Vergütung (Tantième) beziehen. 
r Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsraths kann auch 
dir Ablauf des Zeitraums, für welchen dasselbe gewählt ist, durch 
ei Generalversammlung widerrufen werden. Der Beschluß bedarf 
ner Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Genossen. 
zu 6 37 135.] Die Mitglieder des Aufsichtsraths dürfen nicht 
9 eich Mitglieder des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter der— 
führer sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der Genossenschaft 
r en. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der 
binlichtsrath einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von be- 
rau erten Mitgliedern des Vorstandes bestellen; während dieses Zeit- 
ms und bis zur ertheilten Entlastung des Vertreters darf 
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