Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt III. Vertretung und Geschäftsführung. § 38—45. 601 
vossenschaft persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen 
aden. 
Insbesondere sind sie in den Fällen des § 34 Absatz 3 zum 
rsatze der Zahlung verpflichtet, wenn diese mit ihrem Wissen und 
ohne ihr Einschreiten erfolgt ist. 
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ver- 
lähren in fünf Jahren. 
§ 42. [40.] Der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft 
sowie die Vertretung der letzteren in Bezug auf diese Geschäfts- 
führung kann auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten der 
Genossenschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich 
le Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht; sie er- 
streckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Aus- 
führung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. 
Die Bestellung von Prokuristen oder von Handlungsbevoll- 
mächtigten zum gesammten Geschäftsbetriebe findet nicht statt. 
§ 43. I41.] Die Rechte, welche den Genossen in den Ange- 
legenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Bezug auf die Füh- 
rung der Geschäfte, die Prüfung der Bilanz und die Vertheilung 
on Gewinn und Verlust zustehen, werden in der Generalversamm- 
ung durch Beschlußfassung der erschienenen Genossen ausgeübt. 
Jeder Genosse hat eine Stimme. 
Ein Genosse, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder 
on einer Verpflichtung befreit werden soll, hat hierbei kein Stimm- 
recht. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche den Abschluß 
eines Rechtsgeschäfts mit einem Genossen betrifft. 
„Die Genossen können das Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte 
ausüben. Diese Bestimmung findet auf handlungsunfähige Per- 
onen, Korporationen, Handelsgesellschaften, Genossenschaften oder 
andere Personenvereine und, wenn das Statut die Theilnahme von 
Hrauen an der Generalversammlung ausschließt, auf Frauen keine 
mwendung. Ein Bevollmächtigrer kann nicht mehr als einen Ge- 
wossen vertreten. 
t 8 44. [42.] Die Generalversammlung wird durch den Vor- 
and berufen, soweit nicht nach dem Statut oder diesem Gesetze 
auch andere Personen dazu befugt sind. 
i Eine Generalversammlung ist außer den im Statut oder in 
esem Gesetze ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dies 
n Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint. 
45. I43.] Die Generalversammlung muß ohne Verzug be- 
werden, wenn der zehnte Theil oder der im Statut hierfür 
nete geringere Theil der Genossen in einer von ihnen unter- 
  
rufen 
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