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Abschnitt III. Vertretung und Geschäftsführung. § 38—45. 601
vossenschaft persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen
aden.
Insbesondere sind sie in den Fällen des § 34 Absatz 3 zum
rsatze der Zahlung verpflichtet, wenn diese mit ihrem Wissen und
ohne ihr Einschreiten erfolgt ist.
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ver-
lähren in fünf Jahren.
§ 42. [40.] Der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft
sowie die Vertretung der letzteren in Bezug auf diese Geschäfts-
führung kann auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten der
Genossenschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich
le Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht; sie er-
streckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Aus-
führung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
Die Bestellung von Prokuristen oder von Handlungsbevoll-
mächtigten zum gesammten Geschäftsbetriebe findet nicht statt.
§ 43. I41.] Die Rechte, welche den Genossen in den Ange-
legenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Bezug auf die Füh-
rung der Geschäfte, die Prüfung der Bilanz und die Vertheilung
on Gewinn und Verlust zustehen, werden in der Generalversamm-
ung durch Beschlußfassung der erschienenen Genossen ausgeübt.
Jeder Genosse hat eine Stimme.
Ein Genosse, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder
on einer Verpflichtung befreit werden soll, hat hierbei kein Stimm-
recht. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche den Abschluß
eines Rechtsgeschäfts mit einem Genossen betrifft.
„Die Genossen können das Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte
ausüben. Diese Bestimmung findet auf handlungsunfähige Per-
onen, Korporationen, Handelsgesellschaften, Genossenschaften oder
andere Personenvereine und, wenn das Statut die Theilnahme von
Hrauen an der Generalversammlung ausschließt, auf Frauen keine
mwendung. Ein Bevollmächtigrer kann nicht mehr als einen Ge-
wossen vertreten.
t 8 44. [42.] Die Generalversammlung wird durch den Vor-
and berufen, soweit nicht nach dem Statut oder diesem Gesetze
auch andere Personen dazu befugt sind.
i Eine Generalversammlung ist außer den im Statut oder in
esem Gesetze ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dies
n Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint.
45. I43.] Die Generalversammlung muß ohne Verzug be-
werden, wenn der zehnte Theil oder der im Statut hierfür
nete geringere Theil der Genossen in einer von ihnen unter-
rufen
ezeich