Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 11. 15 
Art. 11. Das Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung, vom 20. April 1892 (Rl S. 477)1 wird dahin geändert: 
J. 
II. 
III. 
IV. 
Der 8 7 Absatz 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Die Gesellschaft ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie ihren 
Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Der § 8 Absatz 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbe- 
wahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. 
Der 8 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen 
verjähren in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft 
in das Handelsregister. 
Der § 10 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma 
und der Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unter- 
nehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Ab- 
schlusses des Gesellschaftsvertrages und die Personen der Ge- 
schäftsführer anzugeben. 
Enthält der Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen 
über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über die Befugniß der 
Geschäftsführer oder der Liquidatoren zur Vertretung der Ge- 
sellschaft, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen. 
In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung be- 
kannt gemacht wird, sind außer dem Inhalte der Eintragung 
die nach §5 Absatz 4 getroffenen Festsetzungen und, sofern der 
Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über die Form 
enthält, in welcher öffentliche Bekanntmachungen der Gesell- 
schaft erlassen werden, auch diese Bestimmungen aufzunehmen. 
An die Stelle des § 11 Absatz 1 tritt folgende Vorschrift: 
Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der 
Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
als solche nicht. 
VI. Der 8§ 12 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Auf die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in 
das Handelsregister eines Gerichts, in dessen Bezirke sie eine 
Zweigniederlassung besitzt, finden die Bestimmungen im 8 8 
Absatz 1 und 2 keine Anwendung. Der Anmeldung ist eine 
von dem Gerichte der Hauptniederlassung beglaubigte Abschrift des 
Gesellschaftsvertrages und der Liste der Gesellschafter beizufügen. 
Die Eintragung hat die im § 10 Absatz 1 und 2 bezeich- 
  
  
1 Anhang XI.
	        
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