Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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602 Anh. XI 1. Gesetz, betr. die Erwerbs= u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai 1889. 
  
  
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schriebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe 
die Berufung verlangt. 
In gleicher Weise sind die Genossen berechtigt, zu verlangen, 
daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Generalversammlung 
angekündigt werden. 
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht 
(8 10) die Genossen, welche das Verlangen gestellt haben, zur Be— 
rufung der Generalversammlung oder zur Ankündigung des Gegen— 
standes ermächtigen. Mit der Berufung oder Ankündigung ist die 
gerichtliche Ermächtigung bekannt zu machen. 
§ 46. I44.] Die Berufung der Generalversammlung muß in 
der durch das Statut bestimmten Weise mit einer Frist von min- 
destens einer Woche erfolgen. 
Der Zweck der Generalversammlung soll jederzeit bei der Be- 
rufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Ver- 
handlung nicht in der durch das Statut oder durch § 45 Absatz 3 
vorgesehenen Weise mindestens drei Tage vor der Generalversamm- 
lung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon 
sind jedoch Beschlüsse über die Leitung der Versammlung sowie über 
Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung 
ausgenommen. 
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Be- 
schlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht. 
§ 47. 145.] Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in 
ein Protokollbuch einzutragen, dessen Einsicht jedem Genossen und 
der Staatsbehörde gestattet werden muß. 
§ 48. I46.] Die Generalversammlung hat über die Geneh- 
migung der Bilanz zu beschließen und von dem Gewinn oder Verlust 
den auf die Genossen fallenden Betrag festzusetzen. 
Die Bilanz sowie eine den Gewinn und Verlust des Jahres 
zusammenstellende Berechnung (Jahresrechnung) sollen mindestens 
eine Woche vor der Versammlung in dem Geschäftslokale der Ge- 
nossenschaft oder an einer anderen, durch den Vorstand bekannt zu 
machenden, geeigneten Stelle zur Einsicht der Genossen ausgelegt 
oder sonst denselben zur Kenntniß gebracht werden. Jeder Genosse 
ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift der Bilanz sowie der 
Jahresrechnung zu verlangen. 
§ 40. I47.] Die Generalversammlung hat festzusetzen: 
1. den Gesammtbetrag, welchen Anleihen der Genossenschaft und 
Spareinlagen bei derselben nicht überschreiten sollen; " 
2. die Grenzen, welche bei Kreditgewährungen an Genossen ein- 
gehalten werden sollen.
	        
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