Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt III. Vertretung und Geschäftsführung. § 46—52. 603 
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§ 50. [48.] Soweit das Statut die Genossen zu Einzahlungen 
auf den Geschäftsantheil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und 
Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlußfassung durch 
die Generalversammlung. 
§ 51. I49.] Ein Beschluß der Generalversammlung kann 
wegen Verletzung des Gesetzes oder des Statuts im Wege der Klage 
acgesochten werden. Die Klage muß binnen einem Monat erhoben 
erden. 
Zur Anfechtung befugt ist jeder in der Generalversammlung 
erschienene Genosse, sofern er gegen den Beschluß Widerspruch zum 
rotokoll erklärt hat, und jeder nicht erschienene Genosse, sofern er 
zu der Generalversammlung unberechtigter Weise nicht zugelassen 
worden ist oder sofern er die Anfechtung darauf gründet, daß die 
erufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes 
der Beschlußfassung nicht gehörig erfolgt sei. Außerdem ist der 
orstand und, wenn der Beschluß eine Maßregel zum Gegenstande 
hat, durch deren Ausführung sich die Mitglieder des Vorstandes 
und des Aufsichtsraths strafbar oder den Gläubigern der Genossen- 
schaft haftbar machen würden, jedes Mitglied des Vorstandes und 
des Aufsichtsraths zur Anfechtung befugt. 
Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die Ge— 
nossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, 
und durch den Aufsichtsrath vertreten. Zuständig für die Klage ist 
ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke die Genossenschaft 
Uren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ab- 
auf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungs- 
prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu 
verbinden. 
Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen 
Verhandlung sind ohne Verzug von dem Vorstande in den für die 
.. ekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blättern zu ver— 
öffentlichen. 
ern Soweit durch ein Urtheil rechtskräftig der Beschluß für nichtig 
si eui ist, wirkt es auch gegenüber den Genossen, wolche nicht Partei 
so WVear der Beschluß in das Genossenschaftsregister eingetragen, 
d hat der Vorstand dem Gerichte (8 10) das Urtheil behufs der 
tentragung einzureichen. Die öffentliche Bekanntmachung der letz- 
den erfolgt, soweit der eingetragene Beschluß veröffentlicht war. 
ves § 52. 150.] Für einen durch unbegründete Anfechtung des 
darchlusses der Genossenschaft entstandenen Schaden haften ihr soli- 
- isch die Kläger, welchen bei Erhebung der Klage eine bösliche 
dandlungsweise zur Last fällt.
	        
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