Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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604 Anh. XI 1. Gesetz, betr. die Erwerbs= u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai 1889. 
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Vierter Abschnitt. 
Revision. 
§ 53. I51.] Die Einrichtungen der Genossenschaft und die 
Geschäftsführung derselben in allen Zweigen der Verwaltung sind 
mindestens in jedem zweiten Jahre der Prüfung durch einen der 
Genossenschaft nicht angehörigen, sachverständigen Revisor zu unter- 
werfen. 
§ 54. [52.] Für Genossenschaften, welche einem den nach- 
solgenden Anforderungen genügenden Verbande angehören, ist diesem 
das Recht zu verleihen, den Revisor zu bestellen. 
§ 55. I53.] Der Verband muß die Revision der ihm ange- 
hörigen Genossenschaften und kann auch sonst die gemeinsame Wahr- 
nehmung ihrer im § 1 bezeichneten Interessen, insbesondere die 
Unterhaltung gegenseitiger Geschäftsbeziehungen zum Zweck haben. 
Andere Zwecke darf er nicht verfolgen. 
§ 56. I54.] Die Zwecke des Verbandes müssen in dem Statut 
desselben angegeben sein. Der Inhalt des Statuts muß erkennen 
lassen, daß der Verband im Stande ist, der Revisionspflicht zu ge- 
nügen. Das Statut hat insbesondere den Verbandsbezirk sowie die 
höchste und die geringste Zahl von Genossenschaften, welche der Ver- 
band umfassen kann, festzusetzen und die Bestimmungen über Aus- 
wahl und Bestellung der Revisoren, Art und Umfang der Revisionen, 
sowie über Bildung, Sitz und Befugnisse des Vorstandes und über 
die sonstigen Organe des Verbandes zu enthalten. 
§ 57. I55.] Die Verleihung des Rechts zur Bestellung des 
Revisors erfolgt, wenn der Bezirk des Verbandes sich über mehrere 
Bundesstaaten erstreckt, durch den Bundesrath, anderenfalls durch 
die Zentralbehörde des Bundesstaates. 
-enderungen des Verbandsstatuts sind der nach Absatz 1 zu- 
ständigen Stelle einzureichen. 
§ 58. I56.] Der Verbandsvorstand hat das Statut mit einer 
beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde, sowie alljährlich im 
Monat Januar ein Verzeichniß der dem Verbande angehörigen Ge- 
nossenschaften den Gerichten (8 10), in deren Bezirke diese ihren Sitz 
haben, sowie der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der 
Vorstand seinen Sitz hat, einzureichen. 
§ 59. 157.] Generalversammlungen des Verbandes dürfen 
nur innerhalb des Verbandsbezirks abgehalten werden. 
Sie sind der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der 
Vorstand seinen Sitz hat, sowie der höheren Verwaltungsbehörde,
	        
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