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Abschnitt IV. Revision. 8 53—62. 605
in deren Bezirke die Versammlung abgehalten werden soll, unter
Einreichung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher an-
zuzeigen.
Der letzteren Behörde steht das Recht zu, in die Versammlung
einen Vertreter zu entsenden.
§ 60. I58.] Das Recht zur Bestellung eines Revisors kann
dem Verbande entzogen werden,
1. wenn er sich gesetzwidriger Handlungen schuldig macht,
durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn
er andere als die im § 55 bezeichneten Zwecke verfolgt;
2. wenn der Verband der ihm obliegenden Pflicht der Revision
nicht genügt.
Die Entziehung wird nach Anhörung des Verbandsvorstandes
durch die für die Verleihung zuständige Stelle ausgesprochen.
Von der Entziehung ist den im § 58 bezeichneten Gerichten
Mittheilung zu machen.
8 61. 159.] Für Genossenschaften, welche einem Revisions-
berbande (§8 55 bis 57) nicht angehören, wird der Revisor durch
das Gericht (8 10) bestellt.
Der Vorstand der Genossenschaft hat die Bestellung zu be-
antragen.
„-Die Bestellung erfolgt, nachdem die höhere Verwaltungsbehörde
über die Person des Revisors gehört ist. Erklärt die Behörde sich
mit einer von der Genossenschaft vorgeschlagenen Person einver-
standen, so ist diese zum Revisor zu bestellen.
8§ 62. L60.]) Der Revisor hat gegen die Genossenschaft Anspruch
auf Erstattung angemessener baarer Auslagen und auf Vergütung
ür seine Leistung nach Maßgabe der erforderlichen Zeitversäumniß.
Dem vom Gerichte bestellten Revisor werden in Ermangelung
einer Einigung die Auslagen und die Vergütung durch das Gericht
Erlaesete Die Vorschriften im § 104 I98 Absatz 2,1 § 105 1991,
94 1702) Nr. 3 der Civilprozeßordnung finden Anwendung.
den 8 CPO 104 198] Abs. 2. Das Gesuch um Festsetzung des zu erstatten-
eri erags ist bei dem Gericht erster Instanz anzubringen; es kann vor dem
isrh sschreiber zu Protokoll erklärt werden. Die Kostenberechnung, die zur
ferti eilung an den Gegner bestimmte Abschrift derselben und die zur Recht-
gung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.
gän 105 991. Die Entscheidung über das Festsetzungsgesuch kann ohne vor-
gige mündliche Verhandlung erfolgen.
richt Das Gericht kann sich bei der Prüfung des Gesuchs der Hülfe des Ge—
Asschreibers bedienen.