16 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 11.
neten Angaben zu enthalten. In die Veröffentlichung, durch
welche die Eintragung bekannt gemacht wird, sind auch die
im 8 10 Absatz 3 bezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die
nach § 5 Absatz 4 getroffenen Festsetzungen jedoch nur dann,
wenn die Eintragung innerhalb der ersten zwei Jahre nach
der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesell-
schaft erfolgt.
VII. Der § 15 Absatz 3 Satz 2 fällt weg.
VIII. Der § 20 Absatz 2 fällt weg.
IX. Im § 23 und im § 27 Absatz 2 werden die Worte: „durch
einen Makler oder zur Vornahme von Versteigerungen be-
fugten Beamten öffentlich verkaufen“ ersetzt durch die Worte:
„im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen“.
X. An die Stelle des § 39 treten folgende Vorschriften:
Jede Aenderung in den Personen der Geschäftsführer so-
wie die Beendigung der Vertretungsbefugniß eines Geschäfts-
führers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die
Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der
Vertretungsbefugniß beizufügen. Diese Bestimmung findet auf
die Anmeldung zum Handelsregister einer Zweigniederlassung
keine Anwendung.
Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbe-
wahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
XI. Der 8 40 fällt weg.
XII. Im § 53 werden die Worte: „nach den Artikeln 224 bis
226 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt durch die Worte:
„nach § 243 Absatz 1, 2, 4, 88 244 bis 248 und 8 249
Absatz 1, 2 des Handelsgesetzbuchs“.
XIII. An die Stelle des § 55 treten folgende Vorschriften:
Die Abänderung des Gesellschaftsvertrages ist zur Ein-
tragung in das Handelsregister anzumelden.
Bei der Eintragung genügt, sofern nicht die Abänderung
die im § 10 Absatz 1 und 2 bezeichneten Angaben betrifft, die
Bezugnahme auf die bei dem Gerichte eingereichten Urkunden
über die Abänderung. Die öffentliche Bekanntmachung findet
in Betreff aller Bestimmungen statt, auf welche sich die im
8 10 Absatz 3 und im § 12 vorgeschriebenen Veröffentlichungen
beziehen.
Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in
das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist.
XIV. Als § 59a wird folgende Vorschrift eingestellt: