Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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612 Anh. XII. Gesetz, betr. die Erwerbs= u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai 1889. 
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8 89. 87.] Die Liquidatoren haben die aus den 88 26, 27, 
§ 33 Absatz 1, § 34, 8§§ 44 bis 47, § 48 Absatz 2, § 51 sich er- 
gebenden Rechte und Pflichten des Vorstandes und unterliegen gleich 
diesem der Ueberwachung des Ausfsichtsraths. Sie haben sofort bei 
Beginn der Liquidation und demnächst in jedem Jahre eine Bilanz 
aufzustellen. Die erste Bilanz ist zu veröffentlichen; die Bekannt- 
machung ist zu dem Genossenschaftsregister einzureichen. 
§ 90. 88.] Eine Vertheilung des Vermögens unter die Ge- 
nossen darf nicht vor Tilgung oder Deckung der Schulden und nicht 
vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vollzogen werden, an welchem 
die Aufforderung der Gläubiger in den hierzu bestimmten Blättern 
(§ 82 Absatz 2) zum dritten Male erfolgt ist. 
Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete 
Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für 
den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbind- 
lichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit 
streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn 
dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist. 
Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind 
außer der Genossenschaft den Gläubigern zum Ersatze des ihnen 
daraus erwachsenen Schadens persönlich und solidarisch verpflichtct. 
Die gleiche Verpflichtung trifft die Mitglieder des Aufsichtsraths, 
wenn die Zuwiderhandlung mit ihrem Wislsen und ohne ihr 
Einschreiten geschieht. Die Verpflichtung wird den Gläubigern 
gegenüber dadurch nicht aufgehoben, daß die Zuwiderhandlung auf 
einem Beschlusse der Generalversammlung beruht. 
§ 91. I89.] Die Vertheilung des Vermögens unter die ein- 
zelnen Genossen erfolgt bis zum Gesammtbetrage ihrer auf Grund 
der ersten Liquidationsbilanz (8 89) ermittelten Geschäftsguthaben 
nach dem Verhältniß der letzteren. Bei Ermittelung der einzelnen 
Geschäftsguthaben bleiben für die Vertheilung des Gewinnes oder 
Verlustes, welcher sich für den Zeitraum zwischen der letzten Jahres- 
bilanz (§ 33) und der ersten Liquidationsbilanz ergeben hat, die 
seit der letzten Jahresbilanz geleisteten Einzahlungen außer Betracht. 
Der Gewinn aus diesem Zeitraum ist dem Guthaben auch insoweit 
zuzuschreiben, als dadurch der Geschäftsantheil überschritten wird. 
Ueberschüsse, welche sich über den Gesammtbetrag dieser Gut- 
haben hinaus ergeben, sind nach Köpfen zu vertheilen. 
Durch das Statut kann die Vertheilung des Vermögens aus- 
geschkosfen oder ein anderes Verhältniß für die Vertheilung bestimmt 
werden.
	        
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