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614 Anh. XI 1. Gesetz, betr. die Erwerbs= u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai 1889.
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§ 97. 190d.] Ist die Nichtigkeit einer Genossenschaft in das
Genossenschaftsregister eingetragen, so finden zum Zwecke der Ab-
wickelung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung.
Die Wirksamkeit der im Namen der Genossenschaft mit Dritten
vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht
berührt.
Soweit die Genossen eine Haftung für die Verbindlichkeiten der
Genossenschaft übernommen haben, sind sie verpflichtet, die zur Be-
friedigung der Gläubiger erforderlichen Beträge nach Maßgabe der
Vorschriften des folgenden Abschnittes zu leisten.
Siebenter Abschnitt.
Konkursverfahren und Haftpflicht der Genossen.
§ 98. I91.] Das Konkursverfahren findet im Falle der Zah-
lungsunfähigkeit, nach Auflösung der Genossenschaft auch im Falle
der Ueberschuldung statt.
Nach Auflösung der Genossenschaft ist die Eröffnung des Ver-
fahrens so lange zulässig, als die Vertheilung des Vermögens nicht
vollzogen ist.
§ 99. 192.1 Sobald die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft
eintritt, hat der Vorstand die Eröffnung des Konkursverfahrens zu
beantragen; dasselbe gilt, wenn bei oder nach Auflösung der Ge-
nossenschaft aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des
Jahres aufgestellten Bilanz Ueberschuldung sich ergiebt.
Die Mitglieder des Vorstandes sind der Genossenschaft zum
Ersatz einer nach diesem Zeitpunkte geleisteten Zahlung nach Maß-
gabe des 8§8 34 verpflichtet.
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ver-
jähren in fünf Jahren.
§ 100. 193.] Zu dem Antrage auf Eröffnung des Verfahrens
ist außer den Konkursgläubigern jedes Mitglied des Vorstandes
berechtigt. "
Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern gestellt, so ist
derselbe zuzulassen, wenn die ihn begründenden Thatsachen (8 98)
glaubhaft gemacht werden. Das Gericht hat die übrigen Mitglieder
nach Maßgabe der Konkursordnung 8 105 [8 971 Absatz 2, 3
zu hören. —
1 KO 105 197] Abs. 2, 3. Wird der Antrag zugelassen, so hat das Gericht
den Schuldner zu hören und, sofern dieser nicht seine Zahlungsunfähigkeit oder
Zahlungseinstellung einräumt, die erforderlichen Ermittelungen anzuordnen.