Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
Abschnitt VII. Konkursverfahren und Haftpflicht der Genossen. 8 98—105. 615 
. 
  
  
  
Der Eröffnungsantrag kann nicht aus dem Grunde abgewiesen 
werden, daß eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkurs- 
masse nicht vorhanden sei. 
§ 101. 194.] Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens 
wird die Genossenschaft aufgelöst. 
§ 102. L95.] Die Eröffnung des Konkursverfahrens ist un- 
verzüglich in das Genossenschaftsregister einzutragen. Die Ein- 
tragung wird nicht bekannt gemacht. 
§ 103. 196.] Bei der Eröffnung des Verfahrens ist von dem 
Gerichte ein Gläubigerausschuß zu bestellen. Die Gläubigerver- 
sammlung hat über die Beibehaltung der bestellten oder die Wahl 
anderer Mitglieder zu beschließen. Im Uebrigen kommen die Vor- 
chriften im § 87 (79] der Konkursordnung: zur Anwendung. 
§ 104. [97.] Die Generalversammlung ist ohne Verzug zur 
Beschlußfassung darüber zu berufen (§S§ 44—46), ob die bisherigen 
itglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths beizubehalten oder 
andere zu bestellen sind. 
§ 105. 98.] Soweit die Konkursgläubiger wegen ihrer bei 
der Schlußvertheilung (Konkursordnung § 161 (149s)2 berücksichtigten 
orderungen aus dem zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens 
vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, 
sind die Genossen verpflichtet, Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten. 
Die Nachschüsse sind von den Genossen, wenn nicht das Statut 
ein anderes Beitragsverhältniß festsetzt, nach Köpfen zu leisten. 
Beiträge, zu deren Leistung einzelne Genossen unvermögend 
sind, werden auf die übrigen vertheilt. 
Zahlungen, welche Genossen über die von ihnen nach den vor- 
stehenden Bestimmungen geschuldeten Beiträge hinaus leisten, sind 
. 
— 
lich Die Anhörung des Schuldners kann unterbleiben, wenn sie eine öffent— 
is Zustellung oder eine Zustellung im Auslande erfordert; in diesem Falle 
„soweit thunlich, ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners zu hören. 
aus KO 87 (791. Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Gericht 
b der Zahl der Gläubiger oder der Vertreter von Gläubigern einen Gläu- 
igerausschuß bestellen. 
auss ie Gläubigerversammlung hat über die Bestellung eines Gläubiger— 
chusses zu beschließen. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind von 
äubigerversammlung zu wählen. Zu Mitgliedern können Gläubiger 
r andere Personen gewählt werden. 
der KO 161 (1491. Die Schlußvertheilung erfolgt, sobald die Verwerthung 
Masse beendigt ist. 
Die s * . 
Gerichts Vornahme der Schlußvertheilung unterliegt der Genehmigung des
	        
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