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616 Anh. XI 1. Gesetz, betr. die Erwerbs= u. Wirthschaftsgenofsenschaften, v. 1. Mai 1889.
ihnen, nachdem die Befriedigung der Gläubiger erfolgt ist, aus den
Nachschüssen zu erstatten.
Gegen die Nachschüsse kann der Genosse eine Forderung an
die Genossenschaft aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen,
unter welchen er als Konkursgläubiger Befriedigung wegen der
Forderung aus den Nachschüssen zu beanspruchen hat.
§ 106. 199.] Der Konkursverwalter hat sofort, nachdem die
Bilanz auf der Gerichtsschreiberei niedergelegt ist (Konkursordnung
§ 124 [1441,),1 zu berechnen, wieviel zur Deckung des in der Bilanz
bezeichneten Fehlbetrages die Genossen vorschußweise beizutragen
haben.
In der Berechnung (Vorschußberechnung) sind die sämmtlichen
Genossen namentlich zu bezeichnen und auf sie die Beiträge zu ver-
theilen. Die Höhe der Beiträge ist jedoch derart zu bemessen, daß
durch ein vorauszusehendes Unvermögen einzelner Genossen zur
Leistung von Beiträgen ein Ausfall an dem zu deckenden Gesammt-
betrage nicht entsteht.
Die Berechnung ist dem Konkursgerichte mit dem Antrage
einzureichen, dieselbe für vollstreckbar zu erklären. Wird das Ge-
nossenschaftsregister nicht bei dem Konkursgerichte geführt, so ist dem
Antrage eine beglaubigte Abschrift des Statuts und der Liste der
Genossen beizufügen.
§ 107. I100.] Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt
das Gericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen hinaus
anberaumt werden darf. Derselbe ist öffentlich bekannt zu machen;
die in der Berechnung aufgeführten Genossen sind besonders zu laden.
Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem Termine auf
der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten niederzulegen.
Hierauf ist in der Bekanntmachung und den Ladungen hinzuweisen.
§ 108. [101.] In dem Termine sind Vorstand und Ausfsichts-
rath der Genossenschaft, sowie der Konkursverwalter und der Gläu-
bigerausschuß und, soweit Einwendungen erhoben werden, die sonst
Betheiligten zu hören.
Das Gericht entscheidet über die erhobenen Einwendungen,
berichtigt, soweit erforderlich, die Berechnung oder ordnet die Be-
richtigung an und erklärt die Berechnung für vollstreckbar. Die
Entscheidung ist in dem Termine oder in einem sofort anzuberau-
1 KO 144 (124|1. Dem Verwalter liegt die Anfertigung eines Inven-
tars und einer Bilanz ob. Derselbe hat eine von ihm gezeichnete Abschrift
des Inventars und der Bilanz und, wenn eine Siegelung und Entsiegelung
stattgefunden hat, die Protokolle über dieselben auf der Gerichtsschreiberei zur
Einsicht der Betheiligten niederzulegen. ·