Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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616 Anh. XI 1. Gesetz, betr. die Erwerbs= u. Wirthschaftsgenofsenschaften, v. 1. Mai 1889. 
ihnen, nachdem die Befriedigung der Gläubiger erfolgt ist, aus den 
Nachschüssen zu erstatten. 
Gegen die Nachschüsse kann der Genosse eine Forderung an 
die Genossenschaft aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, 
unter welchen er als Konkursgläubiger Befriedigung wegen der 
Forderung aus den Nachschüssen zu beanspruchen hat. 
§ 106. 199.] Der Konkursverwalter hat sofort, nachdem die 
Bilanz auf der Gerichtsschreiberei niedergelegt ist (Konkursordnung 
§ 124 [1441,),1 zu berechnen, wieviel zur Deckung des in der Bilanz 
bezeichneten Fehlbetrages die Genossen vorschußweise beizutragen 
haben. 
In der Berechnung (Vorschußberechnung) sind die sämmtlichen 
Genossen namentlich zu bezeichnen und auf sie die Beiträge zu ver- 
theilen. Die Höhe der Beiträge ist jedoch derart zu bemessen, daß 
durch ein vorauszusehendes Unvermögen einzelner Genossen zur 
Leistung von Beiträgen ein Ausfall an dem zu deckenden Gesammt- 
betrage nicht entsteht. 
Die Berechnung ist dem Konkursgerichte mit dem Antrage 
einzureichen, dieselbe für vollstreckbar zu erklären. Wird das Ge- 
nossenschaftsregister nicht bei dem Konkursgerichte geführt, so ist dem 
Antrage eine beglaubigte Abschrift des Statuts und der Liste der 
Genossen beizufügen. 
§ 107. I100.] Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt 
das Gericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen hinaus 
anberaumt werden darf. Derselbe ist öffentlich bekannt zu machen; 
die in der Berechnung aufgeführten Genossen sind besonders zu laden. 
Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem Termine auf 
der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten niederzulegen. 
Hierauf ist in der Bekanntmachung und den Ladungen hinzuweisen. 
§ 108. [101.] In dem Termine sind Vorstand und Ausfsichts- 
rath der Genossenschaft, sowie der Konkursverwalter und der Gläu- 
bigerausschuß und, soweit Einwendungen erhoben werden, die sonst 
Betheiligten zu hören. 
Das Gericht entscheidet über die erhobenen Einwendungen, 
berichtigt, soweit erforderlich, die Berechnung oder ordnet die Be- 
richtigung an und erklärt die Berechnung für vollstreckbar. Die 
Entscheidung ist in dem Termine oder in einem sofort anzuberau- 
1 KO 144 (124|1. Dem Verwalter liegt die Anfertigung eines Inven- 
tars und einer Bilanz ob. Derselbe hat eine von ihm gezeichnete Abschrift 
des Inventars und der Bilanz und, wenn eine Siegelung und Entsiegelung 
stattgefunden hat, die Protokolle über dieselben auf der Gerichtsschreiberei zur 
Einsicht der Betheiligten niederzulegen. · 
  
 
	        
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