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618 Anh. XI 1. Gesetz, betr. die Erwerbs= u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai 1889.
gericht, bei welchem das Konkursverfahren anhängig ist, und, wenn
der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört,
das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirke der Bezirk
des Konkursgerichts gehört.
§ 110. L103.] Die eingezogenen Beträge sind bei der von
der Gläubigerversammlung bestimmten Stelle (Konkursordnung
§ 132 (120|)1 zu hinterlegen oder anzulegen.
§ 111. L104.] Jeder Genosse ist befugt, die für vollstreckbar
erklärte Berechnung im Wege der Klage anzufechten. Die Klage ist
gegen den Konkursverwalter zu richten. Sie findet nur binnen der
Nothfrist eines Monats seit Verkündung der Entscheidung und nur
insoweit statt, als der Kläger den Anfechtungsgrund in dem Termine
(§ 107) geltend gemacht hat oder ohne sein Verschulden geltend zu
machen außer Stande war.
Das rechtskräftige Urtheil wirkt für und gegen alle beitrags-
pflichtigen Genossen.
§ 112. L105.] Die Klage ist ausschließlich bei dem Amts-
gerichte zu erheben, welches die Berechnung für vollstreckbar erklärt
hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der be-
zeichneten Nothfrist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleich-
zeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Uebersteigt der Streitgegenstand eines Prozesses die sonst für
die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte geltende Summe, so hat
das Gericht, sofern eine Partei in einem solchen Prozesse vor der
Der Schuldner muß in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwen-
dungen geltend machen, welche er zur Zeik der Erhebung der Klage geltend zu
machen im Stande war.
768 (6871. Die Bestimmungen des § 767 Abs. 1, 3 finden entsprechende
Anwendung, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727—729, 738,
742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Er-
theilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der
Voraussetzung für die Ertheilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbe-
schadet der Befugniß des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen
die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel in Gemäßheit des § 732 zu erheben-
1 KO 132 (1201. Die Gläubigerversammlung beschließt über eine dem
Gemeinschuldner und dessen Familie zu bewilligende Unterstützung, über die
Schließung oder die Fortführung des Geschäfts und über die Stelle, bei welcher.
sowie über die Bedingungen, unter welchen die Gelder, Werthpapiere und Kost-
barkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen.
Die Gläubigerversammlung beschließt, in welcher Weise und in welchen
Zeiträumen der Verwalter ihr oder einem Gläubigerausschusse über die Ver-
waltung und Verwerthung der Masse Bericht erstatten und Rechnung
legen soll.