Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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620 Anh. XI 1. Gesetz, betr. die Erwerbs= u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai 1889. 
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verwalter in der Ergänzung oder Berichtigung der Vorschußberech- 
nung und der zu derselben etwa ergangenen Zusätze zu berechnen, 
wieviel die Genossen in Gemäßheit des 8 105 an Nachschüssen zu 
leisten haben. 
Die Berechnung (Nachschußberechnung) unterliegt den Vor- 
schriften in 88 106 bis 109, 111 bis 113, der Vorschrift im § 106 
Absatz 2 mit der Maßgabe, daß auf Genossen, deren Unvermögen 
zur Leistung von Beiträgen sich herausgestellt hat, Beiträge nicht 
vertheilt werden. 
§ 115. I108.] Der Verwalter hat, nachdem die Nachschuß- 
berechnung für vollstreckbar erklärt ist, unverzüglich den gemäß 
§ 110 vorhandenen Bestand und, so oft von den noch einzuziehenden 
Beiträgen hinreichender Bestand eingegangen ist, diesen im Wege der 
Nachtragsvertheilung (Konkursordnung § 166 1153|)1 unter die 
Gläubiger zu vertheilen. 
Außer den Antheilen auf die im § 168 (155)2 der Konkurs- 
ordnung bezeichneten Forderungen sind zurückzubehalten die Antheile 
auf Forderungen, welche im Prüfungstermine von dem Vorstande 
ausdrücklich bestritten worden sind. Dem Gläubiger bleibt über- 
lassen, den Widerspruch des Vorstandes durch Klage zu beseitigen. 
Soweit der Widerspruch rechtskräftig für begründet erklärt wird, 
werden die Antheile zur Vertheilung unter die übrigen Gläubiger frei. 
Die zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlichen Ueber- 
schüsse hat der Konkursverwalter an die Genossen zurückzuzahlen. 
1 KO 166 (1531. Wenn nach dem Vollzuge der Schlußvertheilung Beträgé, 
welche von der Masse zurückbehalten sind, für dieselbe frei werden, oder Beträge, 
welche aus der Masse gezahlt sind, zur Masse zurückfließen, so sind dieselben 
von dem Verwalter nach Anordnung des Konkursgerichts auf Grund des 
Schlußverzeichnisses zur nachträglichen Vertheilung zu bringen. Die über die 
Verwaltung und Vertheilung solcher Beträge abzulegende Rechnung unterliegt 
der Prüfung des Konkursgerichts. 
Dasselbe gilt, wenn nach der Schlußvertheilung oder der Aufhebung des 
Verfahrens zur Konkursmasse gehörige Vermögensstücke ermittelt werden. 
2 KO 168 (1551. Die Antheile 
1. auf Forderungen, welche in Folge eines bei der Prüfung erhobenen 
Widerspruchs im Prozesse befangen sind, 
2. auf Forderungen, welche von einer aufschiebenden Bedingung abhängen, 
3. auf Forderungen, für welche eine abgesonderte Befriedigung beansprucht 
und der Vorschrift des § 153 Abs. 2 genügt ist, 
4. auf Forderungen unter auflösender Bedingung, sofern der Gläubiger 
zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet ist und die Sicherheit nicht leistet, 
werden zurückbehalten. ·
	        
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