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Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 11. 17
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Auf die Anmeldungen zu dem Handelsregister eines Ge-
richtes, in dessen Bezirke die Gesellschaft eine Zweignieder—
lassung besitzt, finden die Bestimmungen im § 58 Absatz 2,
Absatz 3 Nr. 1 und im 8§59 Absatz 1 Nr. 4 keine Anwendung.
XV. Der fünfte Abschnitt erhält die Ueberschrift:
„Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft.“
XVI. An die Stelle des § 60 Absatz 1 Nr. 4 tritt folgende Vorschrift:
4. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens; wird das Ver-
fahren nach Abschluß eines Zwangsvergleichs aufgehoben oder
auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt, so können die
Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
XVII. Der § 64 Absatz 3 fällt weg.
XVIII. An die Stelle des § 65 treten folgende Vorschriften:
Die Auflösung der Gesellschaft ist außer dem Falle des
Konkursverfahrens zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Das Gleiche gilt von einer Fortsetzung der Ge-
sellschaft in den im § 60 Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Fällen.
Die Auflösung ist von den Liquidatoren zu drei ver-
schiedenen Malen durch die im § 30 Absatz 2 bezeichneten öffent-
lichen Blätter bekannt zu machen. Durch die Bekanntmachung
sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich
bei derselben zu melden.
XIX. Der § 67 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Die ersten Liquidatoren sind durch die Geschäftsführer, jede
Aenderung in den Personen der Liquidatoren sowie eine Be-
endigung ihrer Vertretungsbefugniß ist durch die Liquidatoren
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die
Bestellung der Liquidatoren oder über die Aenderung in den
Personen derselben beizufügen. Diese Vorschrift findet auf die
Anmeldung zum Handelsregister einer Zweigniederlassung keine
Anwendung.
Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Ab-
berufung von Liquidatoren geschieht von Amtswegen.
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung
bei dem Gerichte zu zeichnen.
XX. Der § 69 fällt weg.
XXI. An die Stelle des §74 Absatz 2 treten folgende Vorschriften:
Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der ge-
schuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung
vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl.