Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 11. 17 
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Auf die Anmeldungen zu dem Handelsregister eines Ge- 
richtes, in dessen Bezirke die Gesellschaft eine Zweignieder— 
lassung besitzt, finden die Bestimmungen im § 58 Absatz 2, 
Absatz 3 Nr. 1 und im 8§59 Absatz 1 Nr. 4 keine Anwendung. 
XV. Der fünfte Abschnitt erhält die Ueberschrift: 
„Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft.“ 
XVI. An die Stelle des § 60 Absatz 1 Nr. 4 tritt folgende Vorschrift: 
4. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens; wird das Ver- 
fahren nach Abschluß eines Zwangsvergleichs aufgehoben oder 
auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt, so können die 
Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. 
XVII. Der § 64 Absatz 3 fällt weg. 
XVIII. An die Stelle des § 65 treten folgende Vorschriften: 
Die Auflösung der Gesellschaft ist außer dem Falle des 
Konkursverfahrens zur Eintragung in das Handelsregister 
anzumelden. Das Gleiche gilt von einer Fortsetzung der Ge- 
sellschaft in den im § 60 Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Fällen. 
Die Auflösung ist von den Liquidatoren zu drei ver- 
schiedenen Malen durch die im § 30 Absatz 2 bezeichneten öffent- 
lichen Blätter bekannt zu machen. Durch die Bekanntmachung 
sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich 
bei derselben zu melden. 
XIX. Der § 67 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Die ersten Liquidatoren sind durch die Geschäftsführer, jede 
Aenderung in den Personen der Liquidatoren sowie eine Be- 
endigung ihrer Vertretungsbefugniß ist durch die Liquidatoren 
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die 
Bestellung der Liquidatoren oder über die Aenderung in den 
Personen derselben beizufügen. Diese Vorschrift findet auf die 
Anmeldung zum Handelsregister einer Zweigniederlassung keine 
Anwendung. 
Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Ab- 
berufung von Liquidatoren geschieht von Amtswegen. 
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung 
bei dem Gerichte zu zeichnen. 
XX. Der § 69 fällt weg. 
XXI. An die Stelle des §74 Absatz 2 treten folgende Vorschriften: 
Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der ge- 
schuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung 
vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl.
	        
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