Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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622 Anh. XI 1. Gesetz, betr. die Erwerbs= u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai 1889. 
die Nachschußberechnung für vollstreckbar erklärt ist, können die 
Gläubiger, soweit sie bisher nicht befriedigt sind, die einzelnen Ge- 
nossen in Anspruch nehmen. 
Festgestellte Forderungen, welche im Prüfungstermine von dem 
Vorstande oder den Liquidatoren nicht ausdrücklich bestritten sind, 
können auch von den in Anspruch genommenen Genossen nicht be- 
stritten werden. 
Das rechtskräftige Urtheil, welches in dem Prozeß über eine 
im Prüfungstermine von dem Vorstande oder den Liquidatoren be- 
strittene Forderung für oder gegen dieselben ergeht, wirkt gegenüber 
allen Genossen. 
In Ansehung einer im Konkursverfahren strittig gebliebenen 
Forderung kann, solange dieselbe nicht festgestellt ist, eine Verur- 
theilung der Genossen nicht erfolgen. 
§ 123. I117.] Die Klage der Gläubiger gegen die einzelnen 
Genossen verjährt, sofern nicht nach Beschaffenheit der Forderung 
eine kürzere Verjährungsfrist gesetzlich eintritt, in zwei Jahren seit 
Ablauf der im § 122 Absatz 2 bestimmten Frist. 
Die Verjährung zu Gunsten eines Genossen wird durch Rechts- 
handlungen unterbrochen, welche gegen die Genossenschaft oder von 
derselben vorgenommen werden; sie wird nicht unterbrochen durch 
Rechtshandlungen, welche gegen einen anderen Genossen oder von 
demselben vorgenommen werden. 
§ 124. I118.] Soweit Genossen in Gemäßheit des 8 122 
Konkursgläubiger befriedigen, treten sie in die Rechte der letzteren 
gegen die Genossenschaft ein. 
§ 125. I119.] Die Bestimmungen der §#§ 122 bis 124 
finden auf die in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des 
Konkursverfahrens aus der Genossenschaft ausgeschiedenen Genossen 
(88 70, 76), welche nicht schon in Gemäßheit des § 75 der Haft- 
pflicht unterliegen, wegen der bis zu dem Zeitpunkte ihres Aus- 
scheidens von der Genossenschaft eingegangenen Verbindlichkeiten mit 
der Maßgabe Anwendung, daß der Anspruch der Gläubiger erst 
nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Termine, in welchem die 
Nachschußberechnung (8 114) für vollstreckbar erklärt ist, erhoben 
werden kann. 
Dieser Anspruch erstreckt sich, wenn im Falle des Todes eines 
Genossen dessen Ausscheiden nach dem im 8§ 77 Absatz 1 bezeich- 
neten Zeitpunkte eingetragen ist, auf die bis zum Tage der Ein- 
tragung von der Genossenschaft eingegangenen Verbindlichkeiten, so- 
fern nicht der Erbe beweist, daß bei ihrer Eingehung dem Gläubiger 
der Tod des Genossen bekannt war. 
  
  
  
 
	        
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