–
622 Anh. XI 1. Gesetz, betr. die Erwerbs= u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai 1889.
die Nachschußberechnung für vollstreckbar erklärt ist, können die
Gläubiger, soweit sie bisher nicht befriedigt sind, die einzelnen Ge-
nossen in Anspruch nehmen.
Festgestellte Forderungen, welche im Prüfungstermine von dem
Vorstande oder den Liquidatoren nicht ausdrücklich bestritten sind,
können auch von den in Anspruch genommenen Genossen nicht be-
stritten werden.
Das rechtskräftige Urtheil, welches in dem Prozeß über eine
im Prüfungstermine von dem Vorstande oder den Liquidatoren be-
strittene Forderung für oder gegen dieselben ergeht, wirkt gegenüber
allen Genossen.
In Ansehung einer im Konkursverfahren strittig gebliebenen
Forderung kann, solange dieselbe nicht festgestellt ist, eine Verur-
theilung der Genossen nicht erfolgen.
§ 123. I117.] Die Klage der Gläubiger gegen die einzelnen
Genossen verjährt, sofern nicht nach Beschaffenheit der Forderung
eine kürzere Verjährungsfrist gesetzlich eintritt, in zwei Jahren seit
Ablauf der im § 122 Absatz 2 bestimmten Frist.
Die Verjährung zu Gunsten eines Genossen wird durch Rechts-
handlungen unterbrochen, welche gegen die Genossenschaft oder von
derselben vorgenommen werden; sie wird nicht unterbrochen durch
Rechtshandlungen, welche gegen einen anderen Genossen oder von
demselben vorgenommen werden.
§ 124. I118.] Soweit Genossen in Gemäßheit des 8 122
Konkursgläubiger befriedigen, treten sie in die Rechte der letzteren
gegen die Genossenschaft ein.
§ 125. I119.] Die Bestimmungen der §#§ 122 bis 124
finden auf die in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des
Konkursverfahrens aus der Genossenschaft ausgeschiedenen Genossen
(88 70, 76), welche nicht schon in Gemäßheit des § 75 der Haft-
pflicht unterliegen, wegen der bis zu dem Zeitpunkte ihres Aus-
scheidens von der Genossenschaft eingegangenen Verbindlichkeiten mit
der Maßgabe Anwendung, daß der Anspruch der Gläubiger erst
nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Termine, in welchem die
Nachschußberechnung (8 114) für vollstreckbar erklärt ist, erhoben
werden kann.
Dieser Anspruch erstreckt sich, wenn im Falle des Todes eines
Genossen dessen Ausscheiden nach dem im 8§ 77 Absatz 1 bezeich-
neten Zeitpunkte eingetragen ist, auf die bis zum Tage der Ein-
tragung von der Genossenschaft eingegangenen Verbindlichkeiten, so-
fern nicht der Erbe beweist, daß bei ihrer Eingehung dem Gläubiger
der Tod des Genossen bekannt war.