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624 Anh. XI 1. Gesetz, betr. die Erwerbs= u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai 1889.
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das Statut bestimmt werden. Die Bestimmung oder eine Abände—
rung derselben ist zu veröffentlichen (88 12, 16).
§ 132. I126.] Zu einer Erhöhung der Haftsumme bedarf es
einer Mehrheit von drei Viertheilen der in der Generalversammlung
erschienenen Genossen. Das Statut kann noch andere Erfordernisse
aufstellen.
§ 133. I127.] Eine Herabsetzung der Haftsumme kann nur
unter Beobachtung der Bestimmungen erfolgen, welche für die Ver-
theilung des Genossenschaftsvermögens im Falle der Auflösung maß-
gebend sind (8§ 82 Absatz 2, § 90 Absatz 1—3). Bekannte Gläubiger
sind durch besondere Mittheilung zur Anmeldung aufzufordern.
Die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zum Genossen-
schaftsregister erfolgt nicht vor Ablauf des im § 90 Absatz 1 bezeich-
neten Jahres. Mit der Anmeldung sind die Bekanntmachungen des
Beschlusses einzureichen. Zugleich hat der Vorstand die schriftliche
Versicherung abzugeben, daß die Gläubiger, welche sich bei der
Genossenschaft gemeldet und der Herabsetzung nicht zugestimmt haben,
befriedigt oder sichergestellt sind.
§ 134. 1128.] Durch das Statut kann die Betheiligung des
Genossen auf mehrere Geschäftsantheile, unter Festsetzung der höchsten
Zahl derselben, gestattet werden.
Die Bestimmung oder eine Abänderung derselben ist zu ver-
öffentlichen (88 12, 16).
§ 135. 1129.]) Die Haftung eines Genossen, welcher auf mehr
als einen Geschäftsantheil betheiligt ist, erhöht sich auf das der Zahl
der Geschäftsantheile entsprechende Vielfache der Haftsumme.
§ 136. I130.] Bevor der erste Geschäftsantheil erreicht ist,
darf die Betheiligung des Genossen auf einen zweiten Geschäfts-
antheil seitens der Genossenschaft nicht zugelassen werden. Das
Gleiche gilt von der Zulassung zu jedem weiteren Geschäftsantheile.
§ 137. I131.]) Ein Genosse, welcher auf einen weiteren Ge-
schäftsantheil betheiligt sein will, hat darüber eine von ihm zu
unterzeichnende, unbedingte Erklärung abzugeben.
Die Erklärung ist von dem Vorstande nach der Zulassung des
Genossen zu dem weiteren Geschäftsantheile behufs Eintragung des
letzteren in die Liste der Genossen dem Gerichte (8 10) einzureichen
Zugleich hat der Vorstand schriftlich zu versichern, daß die übrigen
Geschäftsantheile des Genossen erreicht seien. "
Die Betheiligung auf den weiteren Geschäftsantheil tritt mit
der un Gemäßheit der vorstehenden Absätze erfolgten Eintragung in
raft. 6