Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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624 Anh. XI 1. Gesetz, betr. die Erwerbs= u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai 1889. 
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das Statut bestimmt werden. Die Bestimmung oder eine Abände— 
rung derselben ist zu veröffentlichen (88 12, 16). 
§ 132. I126.] Zu einer Erhöhung der Haftsumme bedarf es 
einer Mehrheit von drei Viertheilen der in der Generalversammlung 
erschienenen Genossen. Das Statut kann noch andere Erfordernisse 
aufstellen. 
§ 133. I127.] Eine Herabsetzung der Haftsumme kann nur 
unter Beobachtung der Bestimmungen erfolgen, welche für die Ver- 
theilung des Genossenschaftsvermögens im Falle der Auflösung maß- 
gebend sind (8§ 82 Absatz 2, § 90 Absatz 1—3). Bekannte Gläubiger 
sind durch besondere Mittheilung zur Anmeldung aufzufordern. 
Die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zum Genossen- 
schaftsregister erfolgt nicht vor Ablauf des im § 90 Absatz 1 bezeich- 
neten Jahres. Mit der Anmeldung sind die Bekanntmachungen des 
Beschlusses einzureichen. Zugleich hat der Vorstand die schriftliche 
Versicherung abzugeben, daß die Gläubiger, welche sich bei der 
Genossenschaft gemeldet und der Herabsetzung nicht zugestimmt haben, 
befriedigt oder sichergestellt sind. 
§ 134. 1128.] Durch das Statut kann die Betheiligung des 
Genossen auf mehrere Geschäftsantheile, unter Festsetzung der höchsten 
Zahl derselben, gestattet werden. 
Die Bestimmung oder eine Abänderung derselben ist zu ver- 
öffentlichen (88 12, 16). 
§ 135. 1129.]) Die Haftung eines Genossen, welcher auf mehr 
als einen Geschäftsantheil betheiligt ist, erhöht sich auf das der Zahl 
der Geschäftsantheile entsprechende Vielfache der Haftsumme. 
§ 136. I130.] Bevor der erste Geschäftsantheil erreicht ist, 
darf die Betheiligung des Genossen auf einen zweiten Geschäfts- 
antheil seitens der Genossenschaft nicht zugelassen werden. Das 
Gleiche gilt von der Zulassung zu jedem weiteren Geschäftsantheile. 
§ 137. I131.]) Ein Genosse, welcher auf einen weiteren Ge- 
schäftsantheil betheiligt sein will, hat darüber eine von ihm zu 
unterzeichnende, unbedingte Erklärung abzugeben. 
Die Erklärung ist von dem Vorstande nach der Zulassung des 
Genossen zu dem weiteren Geschäftsantheile behufs Eintragung des 
letzteren in die Liste der Genossen dem Gerichte (8 10) einzureichen 
Zugleich hat der Vorstand schriftlich zu versichern, daß die übrigen 
Geschäftsantheile des Genossen erreicht seien. " 
Die Betheiligung auf den weiteren Geschäftsantheil tritt mit 
der un Gemäßheit der vorstehenden Absätze erfolgten Eintragung in 
raft. 6
	        
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