Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt IX. Strafbestimmungen. § 146—152. 627 
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und zugleich mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft, wenn 
sie in den von ihnen dem Gerichte (§ 10) zu machenden Anmeldungen, 
nzeigen und Versicherungen wissentlich falsche Angaben machen, 
oder in ihren Darstellungen, ihren Uebersichten über den Vermögens- 
stand der Genossenschaft, über die Mitglieder und die Haftsummen, 
oder den in der Generalversammlung gehaltenen Vorträgen den Stand 
er Verhältnisse der Genossenschaft wissentlich unwahr darstellen. 
„ „Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
rden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die 
Geldstrafe ein. 
§ 148. 142.] Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder 
mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit beiden Strafen zu- 
gleich werden bestraft: 
die Mitglieder des Vorstandes und des Ausfsichtsraths und die 
Liquidatoren, wenn länger als drei Monate die Genossenschaft 
ohne Aussichtsrath geblieben ist, oder in dem letzteren die zur 
Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat; 
die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren, wenn 
entgegen den Vorschriften in 88 99, 118, 140 der Antrag auf 
Eröffnung des Konkursverfahrens unterlassen ist. 
da Die Strafe tritt nicht gegen Denjenigen ein, welcher nachweist, 
ß die Unterlassung ohne sein Verschulden geschehen ist. 
str 8 149. [148.] Mitglieder des Vorstandes werden mit Geld— 
anase bis zu sechshundert Mark bestraft, wenn ihre Handlungen auf 
P“ erre als die im § 1 erwähnten geschäftlichen Zwecke gerichtet sind, 
trär wenn sie in der Generalversammlung die Erörterung von An- 
eiben gestatten oder nicht hindern, welche auf öffentliche Angelegen- 
En gerichtet sind, deren Erörterung unter die Gesetze über das 
rkammlungs= und Vereinsrecht fällt. 
berbe 150. 144.] Die Mitglieber des Vorstandes eines Revisions- 
utdes werden, wenn unterlassen ist, die Versammlung in Ge— 
neit des § 59 Absatz 2 anzuzeigen, mit Geldstrafe bis zu sechs- 
ndert Mark bestraft. 
daß deie Strafe tritt nicht gegen Denjenigen ein, welcher nachweist, 
ie Unterlassung ohne sein Verschulden geschehen ist. 
wähn 151. I145.) Wer sich besondere Vortheile dafür hat ge— 
enern oder versprechen lassen, daß er bei einer Abstimmung in der 
Geldstalversammlung in einem gewissen Sinne stimme, wird mit 
Jah rafe bis zu dreitausend Mark, oder mit Gefängniß bis zu einem 
re bestraft. 
152. Personen, welche für einen Konsumverein den Waaren— 
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