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Abschnitt X. Schlußbestimmungen. 8 155—161. 629
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8§ 157. I148.] Die Anmeldungen zum Genossenschaftsregister
sind durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes oder sämmtliche
Liquidatoren persönlich zu bewirken oder in beglaubigter Form ein-
zureichen. 3
Die in 8§8§ 16, 28, § 33 Absatz 2, § 51 Absatz 5, § 63 Absatz 2,
984, § 85 Absatz 2 vorgeschriebenen Anmeldungen und Ein-
reichungen müssen auch zu dem Genossenschaftsregister einer jeden
weigniederlassung erfolgen.
§ 158. 149.] Von der Eintragung eines beitretenden Ge-
nossen, der Eintragung oder Vormerkung des Austritts, der Aus-
chließung oder des Todes von Genossen, sowie von der Eintragung
weiterer Geschäftsantheile in die Liste der Genossen hat das Gericht
§910) dem Gerichte einer jeden Zweigniederlassung zur Berichtigung
er dort geführten Liste Mittheilung zu machen.
Imgleichen ist die Eintragung der Auflösung einer Genossen-
schaft, sowie der Eröffnung des Konkursverfahrens zu dem Genossen-
chaftsregister einer jeden Zweigniederlassung mitzutheilen.
d § 159. [161.] Gebühren für die Verhandlung und Entschei—
urng erster Instanz über die in vorstehendem Paragraphen bezeich-
!§çr ? Anträge, sowie für die Eintragungen und Vormerkungen
verden nicht erhoben. Die Erhebung von Auslagen findet nach
8 v79. 80 und 80b des Gerichtskostengesetzes statt.
3 § 160. [152.] Die Mitglieder des Vorstandes sind von dem
horcchte (§ 10) zur Befolgung der im § 8 Absatz 2, 8 14, 88 28,
* § 61 Absatz 2, § 63, § 78 Absatz 2, § 79 Absatz 2 ent-
ltenen Vorschriften durch Ordnungsstrafen anzuhalten; die einzelne
Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen.
dn gleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstandes und die
aguddatoren zur Befolgung der im 8 33 Absatz 2, § 47, § 48 Ab-
dr 3,951 Absatz 4 und 5, 8 84, 8 85 Absatz 2, 8 89, 8 157
satz 2 enthaltenen Vorschriften anzuhalten.
wel „Mücsichtlich des Verfahrens sind die Vorschriften maßgebend,
Q„ 96c zur Erzwingung der im Handelsgesetzbuch angeordneten An-
ung zum Handelsregister gelten.
GenS 161. I171.] Die zur Ausführung der Vorschriften über das
lict bssenschaftsregister und die Anmeldungen zu demselben erforder-
en Bestimmungen werden von dem Bundesrath erlassen.
St hatsclhe Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung
6 oebehörde (§ 47) und höhere Verwaltungsbehörde (85 58, 59,
staa zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde des Bundes—
tes bekannt gemacht.