Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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I. Allgemeines. § 1—6. 631 
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in der Regel mittelst einer Postkarte zu bewirken, auf deren Rück- 
seite sich das Formular befindet. 
Wird eine Eintragung abgelehnt, so sind die Gründe der Ab- 
lehnung mitzutheilen. 
§ 4. Die öffentliche Bekanntmachung einer Eintragung in das 
Genossenschaftsregister (Gesetz § 156; Handelsgesetzbuch § 10) ist 
zu veranlassen, sobald die Eintragung bewirkt ist und ohne daß 
eine andere Eintragung abgewartet werden darf. 
8§5. Für die Bekanntmachungen aus dem Genossenschaftsregister 
können neben dem Deutschen Reichsanzeiger andere als die für die 
ekanntmachungen aus dem Handelsregister dienenden Blätter be- 
timmt werden. Hinsichtlich der Bekanntmachung der hiernach be- 
stimmten Blätter finden die Vorschriften entsprechende Anwendung, 
elche für die Bekanntmachung der zu den Veröffentlichungen aus 
em Handelsregister benutzten Blätter gelten. 
Hört eines der Blätter im Laufe des Jahres zu erscheinen auf, 
so hat das Gericht unverzüglich ein anderes Blatt zu bestimmen. 
Bei kleineren Genossenschaften, für welche gemäß § 156 des 
Gesetzes neben dem Reichsanzeiger nur ein anderes Blatt zu be- 
sttimmen ist, hat die Auswahl dieses Blattes hauptsächlich mit Rück- 
icht auf die Verbreitung im Gerichtsbezirke zu erfolgen. Bei der 
ntscheidung, ob eine Genossenschaft zu den kleineren Genossen- 
chaften zu rechnen ist, hat das Registergericht sowohl die Zahl der 
orhandenen Mitglieder und die Größe des Genossenschaftsvermögens 
als die Art und den Umfang des Geschäftsbetriebs zu berücksichtigen. 
6 Die Bekanntmachungen im Deutschen Reichsanzeiger sind in 
inem bestimmten Theile des Blattes zusammenzustellen. 
reaß 6. Die Vorschrift, daß Anmeldungen zum Genossenschafts- 
chister durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes oder durch 
Foimtliche Liquidatoren persönlich zu bewirken oder in beglaubigter 
orm einzureichen sind (Gesetz § 157 Absatz 1), gilt nur von den 
n–i-nà welche in dem Gesetz als solche ausdrücklich bezeich- 
1 Dahin gehören: 
2 die Anmeldung des Statuts (Gesetz 88 10, 11); 
" die Anmeldung von Abänderungen des Statuis (Gesetz 8 16) 
einschließlich der Anmeldung einer Herabsetzung der Haftsumme 
und der Umwandlung einer Genossenschaft nebst den von dem 
kusee hierbei abzugebenden Versicherungen (Gesetz 88 133, 
die Anmeldung einer Zweigniederlassung (Gesetz § 14) oder 
er Aufhebung einer solchen; 
 
	        
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