Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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634 Anh. X12. Bekanntm., betr. d. Führ. d. Genossenschaftsreg. u. d. Anmeld. z. d. Register. 
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Grunde liegende gerichtliche Verfügung (8 2 dieser Vorschriften) 
befindet. 
§ 15. Vor der Eintragung des Statuts (Gesetz 88 10 bis 12) 
hat das Gericht zu prüfen, ob das Statut den Vorschriften des Ge- 
setzes genügt, insbesondere ob die in dem Statute bezeichneten Zwecke 
der Genossenschaft den Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes ent- 
sprechen und ob das Statut die erforderlichen Bestimmungen (Ge- 
setz §§ 6, 7, § 36 Abs. 1 Satz 2, § 131 Abs. 2 Satz 1) enthält. 
Die Eintragung des Statuts in das Register erfolgt durch Auf- 
nahme eines Auszugs. Der Auszug hat die im 8 12 Abs. 2, 4 
des Gesetzes bezeichneten Angaben, bei Genossenschaften mit be- 
schränkter Haftpflicht auch die Höhe der Haftsumme und im Falle 
des § 134 des Gesetzes die höchste Zahl der Geschäftsantheile, auf 
welche ein Genosse sich betheiligen kann, zu enthalten. 
Die Urschrift des Statuts (Gesetz § 11 Abs. 2 Nr. 1) ist zu 
den Akten zu nehmen; in dem Recgister ist auf die Stelle der 
Akten, wo das Statut sich befindet, zu verweisen. 
§ 16. Beschlüsse der Generalversammlung, die eine Abände- 
rung der im § 15 Abs. 2 dieser Vorschriften bezeichneten Be- 
stimmungen des Statuts oder die Fortsetzung einer auf bestimmte 
Zeit beschränkten Genossenschaft zum Gegenstande haben, werden 
nach ihrem Inhalte, Beschlüsse, die eine sonstige Abänderung des 
Statuts betreffen, nur unter allgemeiner Bezeichnung des Gegen- 
standes eingetragen (Gesetz § 16). 
Die eine der mit der Anmeldung eingereichten Abschriften des 
Beschlusses (Gesetz § 16 Abs. 3 Satz 1) ist zu den Akten zu nehmen; 
in dem Register ist auf die Stelle der Akten, wo die Abschrift sich 
befindet, zu verweisen. 
§ 17. Im Falle der Umwandlung einer Genossenschaft (Ge- 
setz 88 143, 144) ist außer dem Umwandlungsbeschluß auch die 
durch den Beschluß bedingte Aenderung der Firma (Gesetz 88 2, 3) 
und bei der Umwandlung in eine Genossenschaft mit beschränkter 
Haftpflicht die Höhe der Haftsumme, sowie im Falle des § 134 des 
Gesetzes die höchste Zahl der Geschäftsantheile, auf welche ein Genosse 
sich betheiligen kann, einzutragen. 
In den im § 143 des Gesetzes bezeichneten Umwandlungsfällen 
sowie im Falle einer Herabsetzung der Haftsumme bei einer Genossen- 
schaft mit beschränkter Haftpflicht (8 133 daselbst) sind mit der An- 
meldung des Beschlusses die Belege über die vorgeschriebenen Be- 
kanntmachungen des Beschlusses einzureichen; zugleich haben die 
sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes die im § 133 Abs. 2 des 
Gesetzes vorgesehene schriftliche Versicherung abzugeben. Die Ein-
	        
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