Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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636 Anh. XI2. Bekanntm., betr. d. Führ. d. Genossenschaftsreg. u. d. Anmeld. z. d. Register. 
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dies in der gleichen Weise, wie die Errichtung, bei dem Gerichte der 
Zweigniederlassung zur Eintragung anzumelden und auf Grund 
der Mittheilung dieses Gerichts über die bewirkte Eintragung im 
Register der Hauptniederlassung zu vermerken (Gesetz über die An— 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 88 131, 147). 
Wird eine Zweigniederlassung in dem Gerichtsbezirk errichtet, 
welchem die Hauptniederlassung angehört, so ist nur die Errichtung 
und der Ort der Zweigniederlassung durch den Vorstand anzumelden 
und in dem Register bei der Hauptniederlassung einzutragen. Diese 
Vorschrift findet im Falle der Aufhebung entsprechende Anwendung. 
§ 20. Die Eintragung der Auflösung einer Genossenschaft in 
das Register der Hauptniederlassung erfolgt: 
1. in den Fällen der 8§ 78 und 79 des Gesetzes auf Grund der 
Anmeldung des Vorstandes, 
2. in den übrigen Fällen von Amtswegen, und zwar in dem Falle 
des § 80 nach Eintritt der Rechtskraft des von dem Register- 
gericht erlassenen Auflösungsbeschlusses, in dem Falle des § 81 
auf Grund der von der zuständigen Verwaltungsgerichts= oder 
Verwaltungsbehörde erster Instanz dem Registergerichte mit- 
getheilten rechtskräftigen Entscheidung, durch welche die Auf- 
lösung ausgesprochen ist, im Falle der Eröffnung des Konkurs- 
verfahrens auf Grund der Mittheilung des Gerichtsschreibers 
des Konkursgerichts (Konkursordnung § 112),z#in dem letzteren 
Falle unterbleibt die Veröffentlichung der Eintragung (Gesetz 
8 102). 
In allen Fällen der Auflösung, außer dem Falle der Eröffnung 
des Konkursverfahrens, sind die Liquidatoren von dem Vorstand 
anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn die Liquidation durch die 
Mitglieder des Vorstandes als Liquidatoren erfolgt (Gesetz 88 83, 
84). Sind die Liquidatoren durch das Gericht ernannt, so geschieht 
die Eintragung der Ernennung und der Abberufung von Amts- 
wegen (Gesetz 8 84 Abs. 2). 
Ist über die Form, in welcher die Liquidatoren ihre Willens- 
erklärungen kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen 
haben, insbesondere über die Zahl der Liquidatoren, welche dabei 
mitwirken müssen, eine Bestimmung getroffen, so ist auch diese anzu- 
melden und einzutragen (Gesetz § 85). 
Im Uebrigen finden die auf den Vorstand bezüglichen Vor- 
schriften des § 18 entsprechende Anwendung. 
§ 21. Sobald mit der vollständigen Vertheilung des Genossen- 
1 oben S. 41. 
 
	        
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